Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Elf Vernehmlassungsteilnehmende wollten sich weder für die eine noch die andere Variante entscheiden bzw. haben keine Präferenz für eine der vorgeschlagenen Varianten geäussert: Allianz pädiatrische Pflege, BE, EVP, FH Schweiz, fmc, IMAD, KSOW, senesuisse, SNL,

SVP und VSAA

Variante 1: Per GAV sind Abweichungen zugunsten und zu Ungunsten der Arbeitnehmenden möglich

GDK und mit ihr AI, BL, BS, GR, JU, LU, NW, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH sprechen sich für Variante 1 aus. Zwar sei es noch schwierig abzuschätzen, ob dann auch tatsächlich GAV im Sinne von Artikel 15 BGAP abgeschlossen würden. Es spreche nichts dagegen, dies so vorzusehen und der Sozialpartnerschaft damit einen gewissen Spielraum zuzugestehen. Variante 2 erachten die GDK und mit ihr die genannten Kantone hingegen als nicht umsetzbar, weil für die Sozialpartner kein Anreiz zu Verhandlungen gegeben wäre.

Auch SG spricht sich für die Variante 1 aus, äussert jedoch Bedenken, dass auch die Kantone der GAV-Verhandlungspflicht unterliegen sollen: Das öffentliche Personalrecht des Kantons SG und wohl der meisten Kantone kenne keine GAV, der Erlass von Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liege stets in der Hand des Kantonsrates bzw. der Regierung. Durch die GAV-Verhandlungen würden im öffentlich-rechtlichen Bereich Rechtsetzungskompetenzen von gewählten Behörden (Kantonsrat und Regierung) hin zu Sozialpartnern verschoben. Dies tangiere grundlegende Aspekte des Verwaltungsrechts, etwa die demokratische Legitimation oder das Legalitätsprinzip.

SH spricht sich ebenfalls für die Variante 1 aus und betont, dass Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern wichtig sind und es erlauben, Lösungen zu finden, die den spezifischen Gegebenheiten der Gesundheitsinstitutionen in den jeweiligen Regionen entsprechen.

AGV Region Basel und H+ sprechen sich für die Variante 1 aus. Es gehe nicht darum, die Arbeitnehmer schlechter zu behandeln als im Gesetz vorgesehen, sondern darum, den Unternehmen mehr Flexibilität zu geben. Sie sollen in anderen Bereichen bessere Bedingungen gewähren können und in der Folge die Möglichkeit haben, in den vorliegend geregelten Bereichen auch zu Ungunsten abzuweichen. Es soll zudem Aufgabe der Sozialpartner bleiben, die Arbeitsbedingungen miteinander auszuhandeln. Die Variante 2 würde den Arbeitnehmenden eine ungleich bessere Verhandlungsposition geben und so Verhandlungen erschweren. H+ befürchtet aber auch mit der Variante 1 eine Aushebelung der Sozialpartnerschaft, da gemäss Artikel 19 BGAP das Klagerecht einseitig bei den Arbeitnehmerverbänden liege und somit Abweichungen nach unten kaum erreicht werden dürften. H+ gibt zudem zu bedenken, dass die Auswirkungen des BGAP nicht nur für die direkte Zielgruppe der Pflegeberufe, sondern auch für andere Berufe im Spital bestehen. Denn besteht ein GAV «nur» für einen Teil der Belegschaft der Gesundheitsinstitutionen, so habe dies das Potential, das Gefüge der Berufsgruppen im Spital zu verändern und zu innerbetrieblichen Unstimmigkeiten zu führen.

ARTISET spricht sich für die Variante 1 aus. Die Variante 1 gewähre den Sozialpartnern mehr Verhandlungsspielraum und stärke so die Sozialpartnerschaft. ARTISET will jedoch nicht, dass bestehende und funktionierende GAV neu verhandelt werden müssen.

Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG unterstützen ausschliesslich die Variante 1. Variante 2 berücksichtige den GAV-Personalverleih nicht, der für alle Branchen gilt. Verleiher im Bereich Pflegepersonal würden daher ungerechtfertigt schlechter gestellt.

Auch Medbase bevorzugt die Variante 1, schätzt eine Verpflichtung zu GAV-Verhandlungen aber als kontraproduktiv ein und ist der Meinung, dass solche Verhandlungen freiwillig aufgenommen werden sollten. Der Bundesrat soll zur unbestritten nötigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege die Minimalvorgaben im Gesetz regeln.

Spitex Schweiz unterstützt Variante 1. Jegliche Abweichung vom BGAP würde verhandelt und erfordere auch die Zustimmung der Sozialpartner. Im Bereich der Spitex kämen bislang kaum GAV zur Anwendung, entsprechend bestehe keine gewachsene Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden.