Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

H+ stimmt mit Vorbehalt zu und bemerkt für den Fall, dass Artikel 13 Absatz 2 beibehalten wird, es zentral sei, dass für die genannten Personengruppen keine Ankündigungspflicht und erst recht kein Anspruch auf finanziellen oder personellen Ausgleich bestehen soll.

AVASAD begrüsst es, dass die in Artikel 13 BGAP vorgesehenen Regeln nicht für freiwillige Einsätze gelten.

4.1.13.6 Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a

Unia fordert, in geeigneter Form sicherzustellen, dass die im Buchstaben aufgeführten Vertragszusätze nicht als Standard in Arbeitsverträgen etabliert werden, um den Artikel 13 zu umgehen.

Spitex Schweiz bemerkt, dass die Art der Abgeltung den Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen überlassen werden sollte und beantragt, das Wort «pauschale» zu streichen.

flexMedicsAG, Careanesth und Vokus Personal AG beantragen den Buchstaben zu streichen. Arbeitnehmende, die in ihrem Arbeitsvertrag freiwillig und generell für ausserplanmässige Einsätze zur Verfügung stehen, dürfen nicht durch eine Pauschalentschädigung schlechter gestellt werden als Arbeitnehmende, die Einsätze gemäss Absatz 2 in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen leisten.

4.1.13.7 Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b

BS und SO sowie VSAA beantragen eine Anpassung, wonach für Arbeitnehmende, die über Verleiher nach dem AVG beschäftigt werden, Artikel 13 Absätze 1 und 2 auch gelten sollen, wenn sie über eine längere Zeitspanne am gleichen Ort bzw. bei der gleichen Gesundheitseinrichtung beschäftigt werden.

FR ist der Ansicht, dass diese Bestimmung die Beschäftigung von Springerinnen und Springern sowie über Personalverleiher beschäftigten Mitarbeitenden attraktiv machen könnte.

Deshalb sei es wichtig, dass Leihpersonal nicht besser behandelt oder entschädigt werde als festangestelltes Personal.

Unia beantragt folgende Ergänzung: « […] beschäftigt werden, sofern der Einsatzvertrag nicht mehr als 5 Tage Dauer umfasst.» Viele Einsatzverhältnisse über Personalverleiher nach dem AVG würden über einen längeren Zeitraum abgeschlossen.

VPOD beantragt, den Buchstaben zu streichen. Von Personalverleihern angestellte Mitarbeitende müssten zu den gleichen Bedingungen beschäftigt werden wie direkt von den Gesundheitseinrichtungen angestelltes Personal.

Spitex Schweiz bemerkt, dass der Ausschluss von Personen, die über Verleiher nach dem AVG beschäftigt werden, richtig sei.

senesuisse bemerkt, dass die Bestimmung einer Bevorzugung der Verleihfirmen gleichkäme, was das Gegenteil von qualitäts- und zufriedenheitsfördernd sei.

swissstaffing begrüsst die Bestimmung, eine längere Ankündigungsfrist sei im Falle von Temporärarbeit auch nicht erforderlich, da sich Arbeitnehmende und Einsatzbetriebe bei der Zusammenarbeit mit einem Personaldienstleister freiwillig für die kurzfristige Überlassung entscheiden würden bzw. diese zu Modell und Wesen der Temporärarbeit gehöre.

4.1.14 Artikel 14

GDK begrüssen zusammen mit AG, AI, BS, LU, NW, SO, SZ, TG, VD, ZG und ZH diesen Artikel grundsätzlich. Allerdings finden sich in den Erläuterungen keine Hinweise, wie die Anhörung der Sozialpartnerschaft genau erfolgen würde. Aus Sicht der Gesundheitsbehörden sei es insbesondere zentral, dass die Arbeitgeberverbände nach Versorgungsbereichen (Spitäler/Kliniken; Pflegeheime; Spitex) einzeln angehört würden, weil die Anforderungen je nach Bereich sehr unterschiedlich seien. ZH beantragt zusätzlich, dass der Bundesrat allgemein