Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

VASOS bemerkt, dass wenn – entgegen ihren Präferenzen und den Interessen der Arbeitnehmenden des Gesundheitsbereichs – Variante 1 weiterverfolgt werden sollte, zwingend an der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten qualifizierten Mehrheit der «repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche, der Region oder des Betriebs» festzuhalten sei.

Variante 2: Es sind nur Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmenden möglich

GE hält Variante 2 für akzeptabler. Bei Variante 1 bestehe das Risiko, dass Abweichungen von den Regeln im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zugunsten anderer von den Sozialpartnern bevorzugter Bestimmungen ermöglicht werden. Die Befugnisse insbesondere betreffend die vorgängige Kontrolle der Gültigkeit der GAV gemäss diesen Bestimmungen wäre für die kantonalen Arbeitsinspektorate mit grossem Arbeitsaufwand verbunden, da es sich um eine privatrechtliche Analyse handelt (Art. 356 und ff. OR). Überdies wären aufgrund der Anwendung mehrerer Regelungen in manchen Einrichtungen parallele Kontrollen zu unterschiedlichen, aber miteinander verknüpften Systemen notwendig («Zerstückelung» der Kontrollen, da ein Teil des Personals dem ArG, ein anderer dem BGAP bzw. einem GAV unterstellt wäre, dessen Gültigkeit ebenfalls zu prüfen wäre). Unklar bleibe zudem die Bedeutung des Verweises auf Artikel 73a Absatz 4 ArGV 1, der nur im erläuternden Bericht aufgeführt ist. Der Verweis sollte direkt in Artikel 15 des Gesetzes stehen, um den Arbeitgeber entsprechend Artikel 73a Absatz 4 Buchstabe b ArGV 1 zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten zu verpflichten. Damit könne ein wirksamerer Schutz der Arbeitnehmenden sichergestellt werden.

VS verlangt, Variante 2 beizubehalten. Der Kanton anerkennt zwar, dass Variante 1 mehr Handlungsspielraum bei der Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen zulässt. Doch damit würde das starke Signal, das mit der Umsetzung der Initiative ausgesendet werde, dadurch abgeschwächt, dass die im Gesetzesentwurf definierten Werte schlicht nach unten korrigiert werden könnten.

Die SPS spricht sich entschieden für Variante 2 aus. Das BGAP müsse die Arbeitnehmenden im Pflegesektor schützen und deren Arbeitsbedingungen verbessern. Würde dieses Gesetz erlauben, dass darin festgelegte minimale Regelungen unterschritten werden dürfen, zöge es sich selbst die Zähne. Die vorgeschlagene Variante 1 sei absurd, nehme den Verfassungsauftrag nicht ernst, widerspreche jeder Rechtslogik und sei für die SPS absolut inakzeptabel. Die SPS bedauert die bescheidenen legislativen Leitplanken für GAV-Verhandlungen und verlangt, dass das neue Gesetz unmissverständlich vorschreibe, dass die Verpflichtung zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen alle privaten und öffentlich-rechtlichen Betriebe betrifft. Für letztere wäre aus Sicht der SPS nur dann eine Ausnahme vorzusehen, falls entweder bereits ein GAV besteht oder die Pflegenden gemäss einem kantonalen Gesetz angestellt sind oder wenn die bestehenden Verträge alle im BGAP festgelegten Minimalstandards erfüllen.

SBK spricht sich mit aller Entschiedenheit für die Variante 2 aus, da die Variante 1 dem Gesetz praktisch jede Erfolgsaussicht raube. Der Bundesrat habe in den Artikeln 5 bis 13 wichtige Elemente zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen identifiziert. Nebst ihrem sehr spürbaren Impakt auf die Qualität der Arbeitsbedingungen komme diesen Punkten auch eine gewisse Signalwirkung zu. Die Pflegenden fühlten sich durch diese Verbesserungen ernstgenommen, in ihrer Lage verstanden, und würden einen authentischen Willen der Politik und der Behörden wahrnehmen, ihnen endlich Bedingungen zu verschaffen, die ihnen erlauben, ihren gesellschaftlichen Auftrag zu erfüllen. Dieses Signal würde schon nur durch die Möglichkeit, die in der Vorlage definierten Werte herunterzuschrauben, extrem relativiert. Aus Sicht von SBK seien diese (Minimal-)Werte deshalb unabdingbar. Gesamtarbeitsverträge erlaubten die Regelung dutzender weiterer Aspekte der Arbeitsbedingungen, bei denen der sozialpartnerschaftliche Verhandlungsspielraum ungeschmälert bleibt.

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