Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Auch ASPS verlangt die Streichung von Artikel 16 BGAP. Fragen wie beispielsweise der Lohn, die Anzahl Ferientage oder Elternurlaub seien individuell in jeder Institution zu bestimmen. Sollten jedoch Verhandlungen zu einem Gesamtarbeitsvertrag geführt werden, wünscht sich die ASPS dafür eine eigenständige Vertretung in diesem Gremium.

Spitex ZH lehnt den Artikel ab und verweist auf die Stellungnahme zu Artikel 14.

Gemäss Allianz pädiatrische Pflege, ARTISET ZH, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZO, PKH, SNL, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, SZB, Unimedsuisse und VZK geht aus dem erläuternden Bericht nicht klar hervor, ob alle Arbeitgeber zur Verhandlung von GAV verpflichtet werden können, selbst wenn die Arbeitsbedingungen auf andere Weise geregelt werden. Diesbezüglich sollten Ausnahmen definiert werden.

APN-CH, curacasa, FSL-Ti, SKB, SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG-TG-AI-AR, SBK ZH, SHV, SHV Ostschweiz, SIGA, SVBG und SVDE begrüssen die Verpflichtung des Bundesrats in Artikel 16, vorgängig die Sozialpartner anzuhören, wie auch das Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerschutzes.

ARTISET ist mit Artikel 16 BGAP einverstanden, sofern die bereits verhandelten GAV weiterhin gültig sind und keine Neuverhandlungen daraus resultieren.

ASM, Barmelweid, GZF, KSB, Lindenfeld, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG und vaka fordern eine Aufhebung von Artikel 16, da aus dem Gesetzestext und aus dem erläuternden Bericht nicht klar hervorgeht, ob alle Arbeitgeber zur Verhandlung von GAV verpflichtet werden können, selbst wenn die Arbeitsbedingungen auf andere Weise geregelt werden. Es sollten entsprechende Ausnahmen definiert werden.

Für SBK BSBL bieten die Gesamtarbeitsverträge für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden zahlreiche Vorteile. Der regelmässige Austausch zwischen den Sozialpartnern, ein gemeinsamer Arbeitsvertrag sowie die Pflege und Weiterentwicklung des GAV führten längerfristig zu einem besseren Arbeitsklima und mehr gegenseitigem Verständnis. Gelinge es,

über die gesamte Branche Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen, werde dies die Arbeitssituation der Pflegenden langfristig verbessern. Zu präzisieren seien die Arbeitnehmerverbände. Hier sei die Formulierung von repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, sprich Arbeitnehmerverbänden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b) deutlicher.

BK-HEB, Brotegg Praxis, curacasa, femmes protestantes, FSL-Ti, Public Health Schweiz,

SBK, SBK BE, SBK JU-NE, SBK SG-TG-AI-AR, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA, E. Spichiger, SVBG, SVDE und S. Widmer halten die Verankerung einer Pflicht zur Verhandlung von GAV im BGAP für wichtig und positiv. Gemäss der vom BFS erstellten Liste zählt der schweizerische Gesundheitssektor relativ wenige GAV, wobei grosse regionale Unterschiede bestehen. Die erwähnten Teilnehmenden weisen darauf hin, dass es in keinem GAV ausschliesslich um die Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals geht, sondern dass damit stets die Arbeit sämtlicher in den unterstellten Einrichtungen tätiger Berufsgruppen geregelt werde. Dies hat einen wesentlichen Einfluss auf die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags und damit auf die Motivation des Arbeitgebers, einen solchen abzuschliessen.

BK-HEB, Brotegg Praxis, curacasa, femmes protestantes, FSL-Ti, Public Health Schweiz,

SBK, SBK BE, SBK JU-NE, SBK SG-TG-AI-AR, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA, E. Spichiger, SVBG, SVDE, SVF und S. Widmer regen an, auch hier zu garantieren, dass die Gesamtarbeitsverträge ausschliesslich mit repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen werden (analog zu Art. 15 Abs. 1 Bst. b).

Curaviva OW finden, dass ein GAV in ihrem kleinen Kanton nicht sinnvoll ist – wenn überhaupt, müsste dieser auf regionaler Ebene (Zentralschweiz) abgeschlossen werden.

Nach Ansicht von PIP ist die Verankerung einer Pflicht zu GAV-Verhandlungen im BGAP zentral, da die Sozialpartner damit verpflichtet werden, einen ergebnisoffenen Prozess