Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA, SVBG, SVF, SVDE, swissstaffing, unia, S. Widmer und VfP teilen die Position des SBK.
SBK BSBL erhofft sich von der Variante 1 zudem, dass sie den Druck auf die Arbeitgeber zur Führung von GAV-Verhandlungen erhöht. Wenn der Schwerpunkt auf die Verbesserung der Arbeitssituation der Pflegenden gelegt werden soll, müssen die Arbeitgeber zusätzlich zu diesem Gesetz GAV-Verhandlungen aufnehmen.
SGB kann die Möglichkeit, mittels abgeschlossenem GAV von den neuen bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, nicht akzeptieren: Gemäss der vom Bundesrat bevorzugten Variante 1 könnten die neuen Mindestvorgaben des BGAP durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen unterschritten werden, was absolut nicht hinnehmbar ist. Grundsätzlich wäre es ein absurdes gesetzgeberisches Vorgehen, aktiv eine Möglichkeit dafür zu schaffen, die Zielsetzungen und materiellen Vorgaben des neuen BGAP im Rahmen desselben Gesetzes zu unterminieren. Vor allem aber entbehrt Variante 1 jeglicher Rechtslogik und widerspricht dem Verfassungsgrundsatz der Legalität, woraus sich der Grundsatz der Normenhierarchie ableitet: Eine untergeordnete Rechtsnorm darf nicht gegen eine übergeordnete
Rechtsnorm verstossen, d. h. ein Gesamtarbeitsvertrag ist einem Gesetz untergeordnet. SGB spricht sich daher vehement gegen Variante 1 und für Variante 2 aus. Letztere sieht vor, dass Abweichungen in Gesamtarbeitsverträgen nur zugunsten der Arbeitnehmenden erlaubt sind (wobei «personalrechtliche Bestimmungen der Kantone und Gemeinden oder vertragliche Vereinbarungen, die zugunsten der in der Pflege tätigen Arbeitnehmenden von den Vorgaben des Vorentwurfs abweichen» ebenfalls weiter anwendbar bleiben). Sollte Variante 1 – entgegen unserer Präferenz und entgegen den Interessen der Arbeitnehmenden des Pflegesektors
– weiterverfolgt werden, ist absolut zwingend an der in der Variantenformulierung Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten qualifizierten «Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche, der Region oder des Betriebs» festzuhalten.
SKG spricht sich für die Variante 2 aus und ist der Überzeugung, dass sowohl Arbeitgeberals auch Arbeitnehmerverbände auch mit dieser Variante ausreichend Anreize haben, GAV zu verhandeln. Dies gilt besonders für Themen, die im BGAP nicht geregelt sind, wie Mindestlöhne, die Anzahl Ferientage, die Möglichkeit der Frühpensionierung oder Elternurlaub.
SP60+ schlägt vor, Variante 2 zu übernehmen, da Anpassungen der Regeln zwingend zwischen allen betroffenen Parteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmende, Berufsverbände und Gewerkschaften) ausgehandelt werden müssen.
Für VPOD ist zwingend Variante 2 beizubehalten, umso mehr, als das zur Vernehmlassung unterbreitete BGAP die heutigen Arbeitsbedingungen insgesamt kaum verbessere. Im Übrigen würde es komplett den Grundsätzen des Arbeitnehmerschutzes zuwiderlaufen, dass die GAV von einem Bundesgesetz zum Schutz abweichen dürfen. Ihm zufolge sollte das BGAP auf derselben Hierarchiestufe stehen wie das ArG.
Syna und Travail.Suisse sprechen sich für Variante 2 aus und lehnen eine Unterschreitung der Mindestbestimmungen zuungunsten der Arbeitnehmenden in jedem Fall ab. Die gesetzliche Regelung orientiere sich in den wesentlichen Bereichen wie der Höchstarbeitszeit, der Normalarbeitszeit, der Bekanntgabe der Dienstpläne bereits an minimalen Standards.
4.1.15.1 Artikel 15 Absatz 1
Keine besonderen Kommentare.
4.1.15.2 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
Keine besonderen Kommentare.
4.1.15.3 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b
Keine besonderen Kommentare.