Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.1.15.4 Artikel 15 Absatz 2
Keine besonderen Kommentare.
4.1.16 Artikel 16
AI, NW, OW, UR und ZG verlangen die ersatzlose Streichung von Artikel 16, da eine gesetzliche Verpflichtung der Sozialpartner, Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) zu führen, weder rechtlich noch inhaltlich angemessen sei. Dies vor allem, weil es keine Konsequenzen hätte, wenn die Sozialpartner lediglich über die Erfüllung der Bestimmung verhandelten, ohne ernsthaft auf den Abschluss eines GAV hinzuarbeiten. Zudem kenne das geltende Recht – und zwar branchenunabhängig – Instrumente, um im Bedarfsfall auch ohne GAV allgemeinverbindliche Vorschriften zu erlassen, z. B. durch einen Normalarbeitsvertrag (NAV).
Was die Pflicht zu Verhandlungen eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) angeht, schlägt FR vor, den Kantonen die Wahl zu lassen zwischen einem GAV und einer öffentlich-rechtlichen Regelung. FR zufolge sollten Gesamtarbeitsverträge ausschliesslich mit repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen werden.
SG weist die Ausführungen im erläuternden Bericht zurück, gemäss denen angesichts der weitreichenden Kompetenz des Bundes im Bereich des Arbeitnehmerschutzes davon auszugehen sei, dass der Bundesgesetzgeber auch die Kantone verpflichten könne, in diesem Bereich GAV auszuhandeln, und zwar unabhängig davon, ob das kantonale Recht der öffentlichen Dienste Gesamtarbeitsverträge vorsehe oder zumindest keinen expliziten Ausschluss von GAV enthalte. Es liege in der Kompetenz der Kantone zu entscheiden, ob sie in ihrem kantonalen Personalrecht GAV zulassen und Verhandlungen über GAV führen wollen oder nicht. Die Kantone sollten daher von der GAV-Verhandlungspflicht ausgenommen werden.
Auch TI erachtet die Ausweitung der GAV-Verhandlungspflicht auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse als weder verhältnismässig noch notwendig. Im Kanton Tessin seien die Pflegenden in den öffentlichen Spitälern in rein privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen angestellt, die zwischen dem Spital und den Gewerkschaften ausgehandelt und unterzeichnet würden. Es gäbe jedoch zusätzlich eine Reihe von Arbeitnehmenden im Pflegebereich in öffentlichen Einrichtungen, die direkt von der kantonalen Verwaltung angestellt sind und somit dem Gesetz über die Anstellung von Staatsangestellten und Lehrern (LORD) unterliegen. So verfügen beispielsweise die Angestellten der kantonalen sozialpsychiatrischen Dienste über öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Dieses Gesetz sehe die Aushandlung von GAV nicht vor, dafür jedoch die Konsultation der Gewerkschaften bei jeder Änderung des Gesetzes.
Auch die SVP lehnt die Pflicht zur Verhandlung von GAV ab. Es liege im Interesse der Arbeitgeber der Gesundheitsbranche, gute Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, damit die Pflegefachkräfte optimale Leistungen erbringen können. Zudem seien die Arbeitgeber auf gut ausgebildete und motivierte Arbeitnehmende angewiesen, weshalb ein natürlicher Anreiz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen besteht.
Public Health Schweiz, SGI, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, E. Spichiger und S. Widmer begrüssen ausserdem die in Artikel 16 vorgesehene Pflicht der vorgängigen Anhörung der Sozialpartner und das damit angestrebte Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerschutzes.
Allianz pädiatrische Pflege, SNL, SZB und Unimedsuisse sind der Ansicht, dass die GAV-Verhandlungen viel Zeit in Anspruch nehmen, was im Widerspruch zur Dringlichkeit der notwendigen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen steht.
ARTISET ZH, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZO, Hirslanden AG, PKH, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg und VZK verlangen die Streichung von Artikel 16. Sie betonen, dass sich das BGAP nicht nur auf die direkte Zielgruppe der Pflegeberufe auswirken werde, sondern auch einen beträchtlichen Einfluss auf andere Berufe und das Gefüge der Berufsgruppen innerhalb der Einrichtungen haben werde.