Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

4.1.17 Artikel 17

Die GDK und die Kantone AG, BS, LU, NW, SH, SZ, TG, UR, ZG, ZH verweisen auf die Stellungnahme von VSAA. Diese kommt zum Schluss, dass die gemäss Artikel 17 BGAP mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Behörden mit zahlreichen Hürden zu kämpfen haben werden, was die Anwendung des Gesetzes komplizierter macht: Denn je nachdem, ob der Bundesrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 BGAP (Ausgleich Nachtarbeit), Artikel 9 Absatz 3 BGAP (Ausgleich Sonn-/Feiertagsarbeit) und Artikel 13 Absatz 3 BGAP (Ankündigungsfrist Dienstpläne/Bereitschaftsdienst) vom BGAP abweichende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmenden aufstellt, und ob die Sozialpartner im Falle von Artikel 15 (Variante 1) vom BGAP abweichende Regelungen zu Ungunsten der Arbeitnehmenden aufstellen, gelten unterschiedliche staatliche Minimalstandards, für deren Überwachung die Arbeitsinspektorate zuständig wären.

Gemäss GDK und AG, BL BS, LU, NW, SH, SZ, TG, UR, ZG, ZH sowie VSAA sollen die Vorgaben des BGAP ins ArG und seine Verordnungen integriert werden.

AR ist der Ansicht, dass der Artikel und die damit verbundenen Anpassungen vereinfacht werden müssen.

BL weist darauf hin, dass die Vollzugsbehörden bei ihrer Aufgabe mit zahlreichen Hürden zu kämpfen haben werden, was den Vollzug aufwändiger macht. Es gelten unterschiedliche staatliche Minimalstandards (ArG, BGAP, ausführende Regelungen des Bundesrates), die von den Vollzugsbehörden zu berücksichtigen sind. Der Vollzug der GAV fällt nicht in die Kompetenz der Kantone. Je nachdem, ob ein GAV abweichende Bestimmungen zugunsten oder zu Ungunsten der Arbeitnehmenden enthält, müssen im Vollzug die Bestimmungen des BGAP bzw. der entsprechenden Bundesratsverordnungen oder des ArG als Minimalstandards angewendet werden.

FR findet, dass die Arbeitsinspektorate, wenn sie wie im Vorentwurf geplant gleichzeitig für die Umsetzung des ArG und des BGAP sorgen müssen, einer Vielzahl schwer zu verwaltender Normen gegenüberstehen. Sie werden für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer prüfen müssen, welche Regel zur Anwendung kommt; dazu müssen sie ermitteln, ob der Bundesrat und/oder die Sozialpartner vom ArG abweichende Regeln festgelegt haben und welche Regel vorgeht, falls zwischen ihnen ein Konflikt besteht.

Nach Ansicht von FR ist diese Kompetenzverteilung zwar sinnvoll, aber mit grossem Arbeits- und Ressourcenaufwand für die kantonalen Arbeitsinspektorate verbunden, die nur teilweise und für einen kurzen Zeitraum von fünf Jahren entschädigt werden.

Andere Kantone vertreten ähnliche Ansichten:

GE findet, dass der Vollzug des BGAP angemessene Ressourcen für die Kantone voraussetzt. Diese übernehmen nicht nur einen Grossteil der Finanzierung der Pflege, sondern haben auch eine hohe Arbeits- und Ressourcenbelastung bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten zu bewältigen.

GR unterstreicht, dass der Umfang der erwarteten Kontrollen und der weiteren Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem BGAP nicht klar umschrieben ist. Der Kanton stellt jedoch klar, dass diese Aufgaben mit den bestehenden Ressourcen in den Arbeitsinspektoraten nicht bewältigt werden können. Die Personalressourcen seien schon jetzt sehr knapp, was eine wirksame Aufgabenerfüllung schwierig mache. Deshalb müsse der Umfang der in Artikel 27 erwähnten Kostenbeteiligung klar definiert werden.

JU findet ebenfalls, dass die neue Kompetenzverteilung zwar sinnvoll ist, aber einen hohen Arbeits- und Ressourcenaufwand für die kantonalen Arbeitsinspektorate mit sich bringt. Obwohl in Artikel 27 eine Teilfinanzierung über fünf Jahre vorgesehen ist, würden die Arbeitsinspektorate von kleinen Kantonen wie dem Jura ihren Bestand für eine solch punktuelle Tätigkeit nicht erhöhen. Die verstärkten Kontrollen im Gesundheitsbereich dürften somit gemäss dem Kanton auf Kosten der anderen Wirtschaftssektoren gehen. Da auf gewisse Aufgaben im Zusammenhang mit dem ArG nicht verzichtet werden kann (Arbeitsbewilligungen, Planbegutachtungen/-genehmigungen, Betriebsbewilligungen), geht JU davon aus, dass die Besuche in anderen Sektoren umso stärker betroffen wären.