Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
einzugehen und sich zu bemühen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Einigung zu erzielen. Abgesehen von den Arbeitsbedingungen nach Artikel 5 bis 13 könnten in einem GAV verschiedene weitere Bedingungen ausgehandelt werden. PIP begrüsst ausserdem die in Artikel 16 festgehaltene Pflicht, diesbezüglich vorgängig die Sozialpartner anzuhören, sowie das damit angestrebte Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerschutzes.
Gemäss Unimedsuisse ist für öffentliche Spitäler, die einem kantonalen Personalgesetz unterstehen, zwingend eine Ausnahme/Abweichung vorzusehen. Andernfalls bestünde mit der Pflicht zu GAV-Verhandlungen ein grosses Risiko, dass die Pflegefachpersonen ihre erworbenen Ansprüche verlieren.
VASOS unterstützt die mit Artikel 16 eingeführte Pflicht, Gesamtarbeitsverträge zu verhandeln.
VPOD schlägt für den 3. Abschnitt folgenden Titel vor: Kantonale oder kommunale Gesetze oder Verordnungen und Gesamtarbeitsverträge.
Für Syna und Travail.Suisse ist die Formulierung in der französischen Übersetzung deutlich weniger stark als in der deutschen Version. Aus der deutschen Formulierung gehe klar hervor, dass die Arbeitgeber Verhandlungen führen müssen. Syna und Travail.Suisse verlangen eine entsprechende Anpassung der französischen Version.
Für senesuisse bringt die Pflicht zu GAV-Verhandlungen nichts ausser Mehrarbeit. Wer verhandeln wolle, könne dies bereits heute tun. senesuisse unterstreicht, dass der Text auch nicht präzisiere, für wen diese Pflicht zur Verhandlung gelte («die Arbeitgeber und ihre Verbände») und wer für die Kosten dieses Zusatzaufwandes aufkommen müsse.
usam verlangt die ersatzlose Streichung von Artikel 16.
4.1.16.1 Artikel 16 Absatz 1
GE hält die mit Artikel 16 eingeführte Möglichkeit zur Verhandlung eines GAV, der auch für den öffentlichen Dienst gelten würde, für ungerechtfertigt und unverhältnismässig, da das Personal von öffentlichen Spitälern und Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Regeln untersteht, die von allen Akteuren eingehalten werden und sich bewährt haben. Es bestehe die ernsthafte Gefahr einer Schwächung des Arbeitnehmerschutzes. Im Übrigen ist für GE nicht klar, ob die Verpflichtung auf den Einsatz von Mitteln oder das Resultat abzielt. Die Folgen eines Scheiterns der Verhandlungen würden nicht erläutert.
LU, AL ZH und NOPS regen an sicherzustellen, dass Gesamtarbeitsverträge ausschliesslich mit repräsentativen Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen werden.
VD lehnt es ab, dass die Pflicht zu Verhandlungen und zum Abschluss eines GAV auch für Arbeitsverhältnisse gilt, die dem öffentlichen Dienstrecht unterstellt sind. Im Kanton Waadt unterstehen die Angestellten des CHUV dem kantonalen Personalgesetz LPers. Als Einrichtung des Staates Waadt sollte das CHUV nicht an diese Pflicht gebunden sein. Damit würde die Situation aus rechtlicher Sicht und im Hinblick auf die Personalführung beträchtlich erschwert. Sollte die Unterstellung bestätigt werden, verlangt VD eine Anpassung. Artikel 16 Absatz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: «Die Arbeitgeber und ihre Verbände müssen mit den Arbeitnehmerverbänden der in der Pflege tätigen Personen Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags führen, um bessere Arbeitsbedingungen vorzuschlagen».
Careanesth, flexMedicsAG et Vokus Personal AG verlangen die ersatzlose Streichung von Artikel 16 Absatz 1. Die Verleiher würden ebenfalls zu GAV-Verhandlungen verpflichtet, obwohl es bereits den GAV-Personalverleih gibt. Dadurch würden sie dem OR, dem AVG, dem ArG, dem BGAP, dem GAV-Personalverleih sowie einem weiteren GAV unterstehen. Dies wäre weder sinnvoll noch sachdienlich, sondern eine unnötige zusätzliche Regulierung.
Für MedBase ist der gesetzliche Zwang zu GAV-Verhandlungen kontraproduktiv, ein GAV sei eine Option. MedBase schlägt deshalb folgende Anpassung von Artikel 16 Absatz 1 vor: