Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
OW bemerkt, dass nach Artikel 41 ArG die Kantone für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind und dass diese neue Aufgabe zusätzliche Ressourcen in den kantonalen Inspektoraten erfordert. Die Erwartungen an die Kontrollen und der Umfang der in Artikel 27 erwähnten Kostenbeteiligung seien nicht klar. Der Kanton befürchtet deshalb, dass die Arbeitsinspektorate nicht in der Lage sein werden, diese Aufgabe mit einer konstanten Personalstärke umzusetzen.
VD befürchtet ebenfalls einen potenziellen Mehraufwand für die den kantonalen Arbeitsmarktbehörden angegliederten Inspektorinnen und Inspektoren bzw. Juristinnen und Juristen sowie eine Erhöhung der kantonalen Ausgaben. Der Kanton bedauert, dass der Bund keine Finanzierung vorsieht, obwohl mit dem Entwurf neue Mechanismen eingeführt werden.
VS teilt die Ansicht, dass das neue Gesetz die von den Kantonen durchzuführenden Kontrollen komplizierter macht. Die Aufgabe ist aufgrund der Komplexität der aktuellen Arbeitsgesetzgebung und der kantonalen Ressourcen bereits heute sehr aufwändig. Müssen die Arbeitsinspektorate, wie im Entwurf vorgesehen, gleichzeitig für die Umsetzung des ArG und des BGAP sorgen, werden sie gemäss VS mit einem unmöglichen Normengewirr umgehen müssen. So müsste bei jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geprüft werden, welche Regel zur Anwendung kommt, ob Bundesrat und/oder Sozialpartner vom ArG abweichende Regeln erlassen haben und ob zwischen ihnen ein Konflikt besteht und falls ja, welche Regel vorgeht. VS verlangt, dass die Bestimmung zu den Kontrollen nicht gilt, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen wurde und in Kraft ist. In diesem Fall wäre die paritätische Kommission des betreffenden GAV für die Kontrolle zuständig.
Im Grundsatz begrüsst die SPS, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate Kontrollaufgaben zur Umsetzung des BGAP wahrnehmen. Sie befürchtet aber, dass die Arbeitsinspektorate durch den Mehraufwand überlastet werden könnten. Die Kantone sollten im BGAP indirekt zu einer angemessenen Aufstockung der Budgets der Arbeitsinspektorate verpflichtet werden, indem ihnen der minimale Kontrollumfang vorgeschrieben wird. Um einen effektiven Vollzug zu gewährleisten, sollte darüber hinaus die eidgenössische Oberaufsicht über den Vollzug gemäss Artikel 18 gestärkt werden.
AVASAD schlägt einen zusätzlichen Absatz vor, der festhält, dass sämtliche Einrichtungen alle fünf Jahre kontrolliert werden.
BK-HEB, SBK, sowie SBK AI-AR, SBK BE, SBK BSBL, SBK NE-JU, SBK SG-TG, Brotegg Praxis, Curacasa, FSL-Ti, Public Health Schweiz, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV ZH, SIGA, E. Spichiger, SVBG und S. Widmer weisen auf einen Missstand hin und halten fest, dass das ArG in den Unternehmen des Gesundheitssektors lückenhaft um- und durchgesetzt wird. Dies sei auf mehrere Gründe zurückzuführen, hänge aber nur teilweise mit der Unterfinanzierung der Betriebe zusammen. Zusätzlich würden die Kantone eine Vielzahl von Rollen einnehmen, was zu Ziel- und Interessenkonflikten führe: Sie sind für die Gesundheitsversorgung zuständig, sie sind zum Teil Eigentümer von Gesundheitseinrichtungen, Arbeitgeber, Aufsichtsbehörde und Kostenträger. Es sei anzunehmen, dass die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate durch diese Interessenkonflikte nicht ganz unberührt sei. Umso wichtiger seien die Oberaufsicht und das Weisungsrecht des Bundes.
IMAD möchte einen Absatz 2 hinzufügen: «2 Die kantonalen Vollzugsbehörden müssen sicherstellen, dass jede diesem Gesetz unterstehende Einrichtung mindestens alle vier Jahre kontrolliert wird.». Ihnen zufolge reicht eine Kontrolle von 20 Prozent der Gesundheitseinrichtungen in den fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes bei Weitem nicht aus, wenn wirklich eine gute Umsetzung gewährleistet werden soll. Folglich müssten die dafür vorgesehenen Beträge deutlich erhöht werden.
Spitex ZH lehnt den Artikel 17 ab.
H+ stimmt dem Artikel zu. Es sei sinnvoll, dass die bestehenden kantonalen Vollzugsbehörden für den Vollzug des BGAP zuständig seien, soweit den entsprechenden Bestimmungen Arbeitsschutzcharakter zukomme. H+ fragt sich jedoch, ob die kantonalen Arbeitsinspektorate über die nötigen Kompetenzen verfügen, wenn es um Fragen zur Anwendbarkeit des