Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

BGAP) zu einem problematischen Parallelrecht. Diese Regelung könnte den Eindruck erwecken, dass die Arbeits- und Ruhezeiten in der Pflegebranche einen höheren Schutz verdienen als in anderen Branchen. Es sei wichtig zu betonen, dass die Verwaltungssanktion dem Unternehmen auferlegt wird. Die Möglichkeit der Verwaltungssanktion solle zudem direkt im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt und im BGAP darauf verwiesen werden. Dies würde sicherstellen, dass Verwaltungssanktionen nicht nur auf die Pflegebranche beschränkt sind, sondern auch gegen jeden anderen fehlbaren Betrieb zur Verfügung stehen. Eine solche Regelung würde die Gleichbehandlung aller Branchen fördern und ein einheitliches Vorgehen bei Verstössen gewährleisten. Auch SH unterstützt diese Position. Es bedürfe der Verankerung wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Sanktionen. Es bleibe aber noch unklar, welche Sanktion bevorzugt werden solle: Verwaltungssanktion, Strafbestimmung oder Verfügung mit Strafandrohung.

FR schlägt vor, die beiden Bestimmungen nicht an verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen zu knüpfen, da die Finanzierung der gesetzlich verankerten Massnahmen von der öffentlichen Hand nicht vollständig gedeckt ist. Gemäss FR wird mit der Einführung von Verwaltungssanktionen bis 30 000 Franken eine unbegründete Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitgebern des Gesundheitsbereichs und allen anderen dem ArG unterstellten Arbeitgebern geschaffen. Damit könnte bei den Bürgerinnen und Bürgern oder dem Rechtsanwender der Eindruck entstehen, dass die Arbeits- und Ruhezeiten in der Pflegebranche es mehr verdienen, geschützt zu werden als in anderen Branchen. FR fügt ausserdem an, dass der Vorentwurf in Bezug auf die Finanzierung der Kontrollbehörden unvollständig ist: Sollte er in dieser Form beibehalten werden, ist es für die kantonalen Vollzugsbehörden nicht denkbar, die ordnungsgemässe Umsetzung eines solchen Gesetzes ohne zusätzliche Finanzierungsgarantie zu kontrollieren.

JU lehnt den Sanktionsgrundsatz nicht ab, findet aber, dass er auf Ebene des ArG für alle Sektoren eingeführt werden sollte. Ansonsten werde eine eklatante Ungleichbehandlung zu Arbeitgebern, die dem ArG unterstellt seien, geschaffen. Für JU wäre es wünschenswert, für das restliche Vollzugsverfahren (gemäss Art. 50–52 ArG) zu präzisieren, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung der Verwaltungssanktion erlassen werden kann.

Falls ein GAV besteht, werden die zuständigen kantonalen Kommissionen für die Sanktionierung bei Nichteinhaltung des Vertrages zuständig sein. Für JU und VD stellt sich die Frage, ob dann auch die kantonalen Behörden zusätzlich die Verstösse sanktionieren müssen.

TI weist ebenfalls auf die entstehende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitgebern, die dem BGAP und jenen, die dem ArG unterstellt sind, hin. Das ArG sehe für dieselben Arten von Verstössen viel mildere Sanktionsmechanismen vor. Im Übrigen sei nicht klar, ob die kantonale Vollzugsbehörde verpflichtet ist, mit diesen Sanktionen einzugreifen, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen GAV geregelt ist. Falls ja, sei zu klären, ob die kantonale Kommission parallel dazu konventionelle Sanktionen gegen den Arbeitgeber aussprechen könne.

VD hält die Formulierung dieses Artikels für zu unpräzise, weil der Grundsatz der Verwaltungssanktion erwähnt wird, ohne die genauen Umrisse zu definieren und ohne zu bestimmen, in welchen Situationen eine Sanktion notwendig ist. Dies könnte kantonale Unterschiede und eine Ungleichbehandlung von Institutionen, die auf der Liste des SECO

aufgeführt sind, zur Folge haben. Nach Ansicht von VD müsste ein Sanktionsverfahren vorgesehen werden, bei dem der Arbeitgeber, der des Gesetzesverstosses verdächtigt wird, ein Anhörungsrecht hat. Danach müsste eine Warnung ausgesprochen und eine Frist eingeräumt werden, innerhalb derer er sich dem Gesetz anzupassen hat. Überdies sollten die Sanktionen nach Schweregrad abgestuft und nicht in allen (sondern nur in schwerwiegenden) Fällen veröffentlicht werden.

VS weist zudem darauf hin, dass die kantonalen Kontrollinstanzen den Vollzug (nicht??) ohne zusätzliche Finanzierung sicherstellen können. Zudem müsse die Rolle der verschiedenen Kontrollorgane für ArG, BGAP und GAV geklärt werden.

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