Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Gesetzes auf bestimmte Betriebe und / oder Arbeitnehmende oder der GAV-Verhandlungspflicht geht.

SGB findet es besorgniserregend, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate für die Kontrolle der Einhaltung des BGAP zuständig sein werden. Bereits heute seien die ArG-Vollzugsprobleme gross und SGB befürchtet, dass es durch die zusätzlichen Aufgaben zu einer weiteren Verschlechterung komme, wenn die Budgets für die Kontrollorgane gleich bleiben. Es sei daher unbedingt vonnöten, dass der Bund gegenüber den Kantonen eine Mindestanzahl für die zusätzlichen Kontrollen gemäss BGAP definiert (analog der Entsendeverordnung für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen).

Auch BK-HEB, Brotegg Praxis, curacasa, SBK, SBK SG-TG-AI-AR, SBK BE, SBK BSBL, SBK NE-JU, FSL-Ti, E. Spichiger, Public Health Schweiz, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA und SVBG, SVDE, Syna, Travail.Suisse und S. Widmer stellen fest, dass der Vollzug des ArG durch die Kantone äusserst unbefriedigend sei. Da die Kantone in der Regel auch als Arbeitgeber auftreten, sei eine unabhängige Kontrolle der Arbeitsbedingungen aufgrund der Ziel- und Interessenkonflikte zumindest sehr fragwürdig. SVDE betont deshalb, dass die Oberaufsicht und das Weisungsrecht des Bundes umso wichtiger seien.

VPOD bedauert, dass die Arbeitsinspektorate nicht über genügend Ressourcen verfügen, um die Einhaltung des ArG zu kontrollieren, geschweige denn durchzusetzen. Für sie ist es illusorisch zu glauben, dass die Inspektorinnen und Inspektoren effektiv die Kontrolle und den Vollzug eines neuen Gesetzes übernehme können, ohne den Arbeitsinspektoraten auf Kantons- und Bundesebene mehr Mittel zu gewähren. VPOD schlägt deshalb folgende Formulierung vor: «Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 41, deren Bestände durch Personalaufstockungen angepasst werden, um regelmässige Kontrollen aller Einrichtungen zu ermöglichen.»

4.1.18 Artikel 18

Gemäss SPS sollte, um einen effektiven Vollzug zu gewährleisten, darüber hinaus die eidgenössische Oberaufsicht über den Vollzug gemäss Artikel 18 gestärkt werden.

H+ unterstützt den Artikel 18, während Spitex ZH ihn ablehnt.

4.1.18.1 Artikel 18 Absatz 1

Spitex Schweiz betont, dass die Massnahmen zwingend finanziert werden müssten. Dies müsse auch in der Weisungsbefugnis des Bundes verdeutlicht werden. Spitex Schweiz

schlägt folgende Ergänzung von Artikel 18 Absatz 1 vor: «Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen, namentlich auch zur Finanzierung dieses Gesetzes».

4.1.18.2 Artikel 18 Absatz 2

Keine besonderen Kommentare.

4.1.19 Artikel 19

VSAA und mit ihm GDK sowie AG, BS, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sind der Ansicht, dass den Arbeitnehmerverbänden im BGAP keine weitergehenden Klagerechte eingeräumt werden sollten als im ArG und wünschen eine entsprechende Anpassung des Artikels.

BL beantragt die Streichung des Artikels, da ein Klagerecht von Arbeitnehmerverbänden systemfremd sei und die Schweigepflicht gemäss Artikel 44 ArG verletzen könnte.

SP60+ unterstützt diesen Artikel, denn dadurch haben Verbände und Gewerkschaften Klagerecht. Es muss sich nicht mehr eine Betroffene exponieren und/oder mit Hilfe der Gewerkschaft klagen.