Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

umgesetzt werden, ohne per Gesetz solche Kommissionen einzuführen. VS verlangt, Artikel 22 aufzuheben, ihn alternativ mit einer auf fünf Jahre befristeten Geltungsdauer in die Übergangsbestimmungen aufzunehmen oder die Kantone, die bereits über einen GAV in den Bereichen Spital und Langzeitpflege verfügen, von der Pflicht auszunehmen. Überdies seien kantonsübergreifende Kommissionen in Erwägung zu ziehen.

TI ist gegen die Idee, eine Art tripartite Kommission spezifisch für den Bereich der Pflege einzurichten. Die vorgesehene Aufgabe, die Entwicklung der Anzahl und der Inhalte der Gesamtarbeitsverträge zu beobachten, werde schon jetzt erfüllt und sei den Sozialpartnern sowie den Verwaltungsstellen, die mit der Finanzierung und der Aufsicht über die Dienste und Einrichtungen betraut sind, bekannt. Das TI verfügt zudem bereits über eine konsolidierte Plattform für den departements- und fachübergreifenden Austausch: Das Osservatorio sulle formazioni e le prospettive professionali nel settore sanitario ist für das Monitoring der Personalentwicklung im betreffenden Sektor zuständig und dient als Schnittstelle zwischen den Bildungsinstitutionen, den zuständigen kantonalen Stellen und den Vertretungen der Einrichtungen und Dienste, in denen das Gesundheitspersonal beschäftigt ist.

ASM, CLL, CLS, Barmelweid, Forel Klinik AG, GZF, GZO, KSB, H+, Lindenfeld, PKH, SRB AG, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, Spitex Schweiz, USZ, vaka und VZK beantragen die Streichung von Artikel 22, da die Bestimmungen zum Zweck der Kommissionen, ihre Konstituierung, die Prozesse und die Zuständigkeiten unklar seien. Zudem würden sich die Zuständigkeiten mit der Aufsichtspflicht und der gesetzlichen Evaluation des BAG überschneiden. Viele Kantone würden bereits Kommissionen betreiben, u. a. in Zusammenhang mit der Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative, ausserdem sei Monitoring durch das Obsan institutionalisiert worden, um die Folgen des Ausführungsgesetzes zur Ausbildungsoffensive abzuschätzen.

Für AGV Basel und senesuisse ist Artikel 22 zu streichen. Auf die Schaffung einer Kommission, die lediglich beobachten könne, soll verzichtet werden. Diese würde nur weitere Bürokratie und Kosten schaffen, ohne einen Mehrwert zu bieten. Die Kommissionen seien überflüssig, da die Sozialpartner ohnehin miteinander im stetigen Austausch und in

Verhandlungen stünden.

Auch ARTISET, ARTISET ZH, ASPS und Medbase beantragen die Streichung von Artikel 22. Aus Sicht von ARTISET und ARTISET ZH sollen die Entwicklung der Anzahl und der Inhalte der Gesamtarbeitsverträge sowie die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt im Rahmen der Evaluation gemäss Artikel 24 überprüft werden.

BFH, BK-HEB, Brotegg Praxis, curacasa, femmes protestantes, FSL-Ti, Public Health

Schweiz, SBK, SBK AI-AR-TG-SG, SBK BE, SBK BSBL, SBK NE-JU, SHV, SHV AG-SO,

SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA, E. Spichiger, SVBG, SVDE und S. Widmer begrüssen die Einrichtung von kantonalen Kommissionen im Bereich der Pflege. Sie hegen jedoch Vorbehalte hinsichtlich der Mehrfachrolle der Kantone bei der Zusammensetzung: Durch die Kantone

komme ein dritter Akteur dazu, weshalb de facto keine echte Parität (50:50) zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gewährleistet sei. In Bezug auf die Beobachtungsaufgaben der Kommissionen weisen sie darauf hin, dass die «Entwicklung der Gesundheitskosten» multifaktoriell sei. Wissenschaftliche Erkenntnisse würden belegen, dass verbesserte Arbeitsbedingungen und erhöhte Personaldotationen zu Kosteneinsparungen führen: Senkung der Komplikationsraten, der Morbidität, der Mortalität, der Fehlerquote sowie der Spitaleinweisungen von Heimbewohnern und der Reduktion des Arzneimittelkonsums. Dieser Nutzen übersteige bei weitem die personalseitigen Mehrkosten. Gleichzeitig ist ihnen klar, dass Demographie und medizinischer Fortschritt zu einer erheblichen Zunahme des Pflegebedarfs führen. Im Hinblick auf die Ziele des BGAP ergebe die den Kommissionen im Bereich der Pflege übertragene Beobachtung der Entwicklung der Gesundheitskosten nur dann Sinn, wenn es gelinge, die Faktoren klar zu entflechten. Nur unter dieser Voraussetzung sei eine schlüssige Evaluation der Wirksamkeit des BGAP überhaupt möglich.