Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

SRB AG, vaka und VZK fordern die Streichung des Artikels, da die Bestimmung über die Verwaltungssanktionen nicht verhältnismässig sei und über das Ziel hinausschiesse. Die Bestimmung finde ihre Entsprechung im Entsendegesetz, das sich nicht nur an inländische, sondern auch an ausländische Arbeitgeber richte. Das BGAP richte sich jedoch grundsätzlich nur an Arbeitgeber in der Schweiz, entsprechend sei zumindest die Erforderlich- und Zumutbarkeit von solchen Verwaltungssanktionen im Geltungsbereich des BGAP nicht gegeben. Es sei sinnvoller, sich an den Sanktionsbestimmungen der Artikel 50–52 und 54 ArG zu orientieren.

AGV Basel erachtet die vorgesehene Verwaltungssanktion von bis zu 30 000 Franken sowie die geplante öffentliche Liste der fehlbaren Unternehmen als nicht verhältnismässig und lehnt den Artikel 20 deshalb ab. Wenn Sanktionen im BGAP vorgesehen werden sollen, dann sollen sie sich an den Artikeln 50–52 und 54 ArG orientieren.

Allianz pädiatrische Pflege erachtet die Bestimmungen zu den Verwaltungssanktionen als unverhältnismässig, Artikel 20 sei deshalb ersatzlos zu streichen.

Auch ARTISET, ARTISET ZH, ASPS und senesuisse verlangen die Streichung von Artikel

20. Die Verantwortung für die Versorgungssicherheit liege bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Massnahmen des BGAP könnten nur umgesetzt werden, wenn diese auch durch Bund und Kantone finanziert werden. Es wäre falsch, Arbeitgeber zu sanktionieren, wenn die Finanzierung nicht sichergestellt oder die Auflagen aufgrund des Fachkräftemangels nicht eingehalten werden könnten.

Balgrist, KISPI, PUK, USZ und KISPI UZH verlangen, dass Sanktionsbestimmungen ins ArG aufzunehmen seien, zumal es in Artikel 50–52 bereits Regelungen gäbe.

IMAD beantragt, dass Verwaltungssanktionen bis zu einem Betrag von 300 000 Franken ausgesprochen werden können sollen. Der vorgeschlagene Betrag von 30 000 Franken sei in keiner Weise abschreckend, vor allem nicht für Unternehmen, die wiederholt und bewusst gegen die Bestimmungen verstossen würden. Aufgrund der tiefen Wahrscheinlichkeit von Kontrollen hätten diese mit nur sehr tiefen Strafen zu rechnen.

Auch der SBK BSBL ist der Meinung, dass der Betrag von 30 000 Franken viel zu tief angesetzt sei. Er befürchtet, dass gewisse Betriebe lieber den Betrag bezahlen als das BGAP umzusetzen.

Spitex ZH lehnt den Artikel 20 ab.

Unimedsuisse verlangt eine Überarbeitung der Formulierung in dem Sinne, dass vor weiteren strengen Massnahmen Mediationen in Betracht gezogen werden sollten.

4.1.20.1 Artikel 20 Absatz 1

Für VSAA und mit ihr GDK sowie AG, BS, LU, NW, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH ist es fraglich, ob die kantonalen Arbeitsinspektorate bei der Durchführung von Verwaltungssanktionen ausreichend unabhängig seien. Die öffentlich-rechtlichen Gesundheitseinrichtungen seien direkt oder indirekt an die kantonalen Verwaltungen angegliedert, was potenzielle Interessenkonflikte mit sich bringen könnte. Eine stärkere Unabhängigkeit der Inspektorate wäre notwendig, um die Objektivität und Fairness bei der Durchsetzung von Sanktionen

sicherzustellen.

Auch VD verweist auf die Problematik der fehlenden Unabhängigkeit der kantonalen Vollzugsbehörden. Es soll deshalb vorgesehen werden, dass bei der Verhängung von Sanktionen eine unabhängige Stelle konsultiert werden muss, damit die Zuständigkeit nicht allein bei der kantonalen Vollzugsbehörde liegt.

Die GRÜNEN beantragen, dass die in Artikel 20 Absatz 1 BGAP vorgesehenen Verwaltungssanktionen bis zu 50 000 Franken betragen können.

AVASAD hält fest, dass grundsätzlich bei jeder Kontrolle eine Frist zur Befolgung der Empfehlungen und zur Anpassung an das Gesetz bzw. die geltenden Vorschriften eingeräumt wird. Das BGAP sieht keinen solchen Mechanismus vor. Gemäss AVASAD müsste ein ähnliches Verfahren wie jenes in Artikel 51 ArG eingerichtet werden. 65/96