Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

AGV Basel, ASM, Barmelweid, CLS, CLL, Forel Klinik AG, GZF, GZO, KSB, Lindenfeld, PKH, RSS, Spital Bülach, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG, vaka und VZK lehnen ein einseitiges Verbandsklagerecht klar ab. Die Behauptung, eine Klageberechtigung auf Arbeitgeberseite würde über den Schutzzweck des Gesetzes hinausschiessen, wird zurückgewiesen.

AGV Basel, Allianz pädiatrische Pflege, Careanesth, CLS, CLL, flexMedics AG, GZO, PKH, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Vokus Personal AG, VZK und Forel Klinik AG fordern dass, sollte an der Bestimmung festgehalten werden, das Klagerecht zwingend gegenseitig formuliert werden müsse.

ASPS, Spitex Schweiz und Spitex ZH lehnen den Artikel ab.

BK-HEB, Brotegg Praxis, curacasa, E. Spichiger, FSL-Ti, Public Health Schweiz, SBK, SBK SG-TG-AI-AR, SBK BE, SBK BSBL, SBK NE-JU, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA, S. Widmer, SVBG und SVDE begrüssen das den Arbeitnehmerverbänden vorbehaltene Klagerecht auf Feststellung von Verstössen gegen das BGAP. Sie schliessen sich der Feststellung in den Erläuterungen an, wonach eine arbeitgeberseitige Klageberechtigung mit der Logik des BGAP als eines Arbeitnehmerschutzgesetzes nicht in Einklang zu bringen wäre.

ARTISET und ARTISET ZH beantragen die Streichung von Artikel 19. Die Verantwortung für die Versorgungssicherheit liege bei Bund, Kantonen und Gemeinden, da sie die Rahmenbedingungen festlegen. Massnahmen aus diesem Gesetz könnten von den Institutionen nur umgesetzt werden, wenn diese auch durch Bund und Kantone finanziert werden. Auch der Fachkräftemangel werde die Einhaltung von Auflagen erschweren. Da sei es nicht angebracht,

Institutionen für die Rahmenbedingungen, die sie nicht beeinflussen können, zu verklagen. ARTISET stellt den Eventualantrag, dass, sollte der Arbeitgeber die Massnahmen nicht einhalten können, weil der Kanton/die Gemeinde die dafür nötigen Rahmenbedingungen nicht bereitstellt, der Arbeitgeber die Möglichkeit haben müsse, gegen den Kanton zu klagen.

H+ unterstützt den Artikel unter der Bedingung, dass das Klagerecht beiden Seiten zusteht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Klageberechtigung auf Arbeitgeberseite über den Schutzzweck des Gesetzes hinausschiessen würde.

Gemäss senesuisse wäre es völlig verfehlt, ein kollektives Beschwerderecht für eine einzelne Berufsgruppe im Bereich des Arbeitsrechts einzuführen. Es wäre ein regelrechter Dammbruch zu befürchten, weil dann jede Organisation ein Kollektivrecht geltend machen könnte. Bei der Pflege handle es sich nicht um ein national zu schützendes Gut, welches sich nicht selber zur Wehr setzen kann. Bestehende arbeitsgerichtliche Zugänge seien bereits vereinfacht ausgestaltet und in der Regel gratis verfügbar.

SGV und Swissstaffing beantragen die ersatzlose Streichung des Artikels. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein derartiges Klagerecht der Arbeitnehmerverbände des Pflegepersonals gerechtfertigt sein könnte gegenüber allen anderen Berufsgruppen, die dem Arbeitsgesetz und weiteren Bundesgesetzen unterstellt sind. Das bestehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht biete genügenden Schutz für das Pflegepersonal.

Syna und Travail Suisse halten fest, dass die Arbeitnehmerverbände angesichts der ungenügenden Kontrolle durch die kantonalen Arbeitsinspektorate und der Interessenskonflikte der Kantone zwingend ein Klagerecht haben müssen.

unimedsuisse heisst den Artikel gut, findet aber, dass die Formulierung überarbeitet werden muss und dass Mediationen in Betracht zu ziehen sind, bevor weitere strengere Massnahmen getroffen werden.

4.1.20 Artikel 20

VSAA und mit ihr GDK sowie AG, BL, BS, GR, LU, NW, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG und ZH begrüssen die Möglichkeit von Verwaltungssanktionen. Jedoch führe die ausschliessliche Fokussierung auf die Missachtung der Arbeits- und Ruhezeiten in der Pflegebranche (Art. 20