Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
gegen das ArG beziehe. Der «Strafartikel» sei gliederungstechnisch nicht ideal angeordnet,
d. h. er sollte auf Artikel 21 folgen.
4.1.21.1 Artikel 21 Absatz 1
Keine besonderen Kommentare.
4.1.21.2 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a
Keine besonderen Kommentare.
4.1.21.3 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b
Keine besonderen Kommentare.
4.1.21.4 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c
Keine besonderen Kommentare.
4.1.21.5 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d
Keine besonderen Kommentare.
4.1.22 Artikel 22
GDK und mit ihr AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH lehnen die Verpflichtung zur Schaffung kantonaler Kommissionen im Bereich der Pflege ab und beantragen die Streichung von Artikel 22. Der Mehrnutzen von solchen Kommissionen sei im Verhältnis zum Aufwand fragwürdig. Die Entwicklung der Anzahl und der Inhalte der Gesamtarbeitsverträge sowie die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt sollen im Rahmen der Evaluation gemäss Artikel 24 überprüft werden. Dies lasse den Kantonen und den Sozialpartnern den nötigen Spielraum, um allfällige Kommissionen oder Austauschgefässe, die nicht zuletzt im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative in vielen Kantonen entstanden seien, nach Bedarf und Nutzen weiterzuführen, ohne dass der Auftrag und die Zusammensetzung solcher Organe vom Bund verpflichtend vorgegeben werden.
Auch GL und FR beantragen die Streichung von Artikel 22.
NE ist gegen die Pflicht, eine spezifische kantonale Kommission für die Pflege einzurichten, da dies die «Besonderheit» des Pflegeberufs in einem bereits zahlreichen Herausforderungen ausgesetzten Sektor noch verstärken würde. Solche Überlegungen seien Sache der Kantone, die die nötigen Verbindungen sicherstellen müssten, beispielsweise über eine Anpassung der bestehenden Austauschplattformen oder die Nutzung neuer Instrumente wie des nationalen Monitorings.
SH verlangt, dass die Rolle des Kantons ausserhalb seiner Funktion als Arbeitgeber (öffentlich Beschäftigte in der Pflege; steht paritätischer Besetzung Arbeitgeber-Arbeitnehmerseite entgegen) bzw. als Steuerungs- oder Vermittlungsorgan präzisiert werde. Hierbei sei auch seine Kompetenz in Bezug auf den Wahlvorschlag gemäss Absatz 3 zu definieren. Hierzu zähle auch, dass die im Sinne dieses Gesetzes zuständigen Vollzugsbehörden (=Arbeitsinspektorate, vgl. Art. 17) in der Regel keine Zuständigkeit in Bezug auf die Versorgungsplanung im Gesundheitsbereich haben. Auch die Berufsausübungsbewilligung für Pflegeexpertinnen falle in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Bewilligungsbehörde
(Gesundheitsamt) bzgl. gesundheitspolizeilicher Bestimmungen für reglementierte Gesundheitsberufe. Insgesamt erscheine das Kosten-Nutzenverhältnis der Kommission fraglich, da die Wirksamkeit der Gesetzesbestimmungen gemäss Artikel 24 bereits durch das SECO und das BAG gemessen werde und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 23 − sofern diese auf Grundlage von belastbaren Informationen vollzogen werden sollen − erhebliche Aufwände für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentliche Verwaltung bedeuten.
VS ist der Ansicht, dass die Schaffung von kantonalen Kommissionen im Bereich der Pflege unverhältnismässigen administrativen Zusatzaufwand verursacht. Ein Monitoring könne