Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

AL ZH, BK-HEB, Brotegg Praxis, curacasa, E. Spichiger, FSL-Ti, Public Health Schweiz,

SBK, SBK AI-AR-SG-TG, SBK BE, SBK NE-JU, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SIGA, Syna, Tra-

vail.Suisse, VfP, S. Widmer, SVBG und SVDE bemängeln den mit CHF 30 000 aus ihrer Sicht sehr tiefen und schon fast als symbolisch zu bezeichnenden Höchstbetrag der Verwaltungssanktion. Angesichts der Grösse mancher Gesundheitsbetriebe sei das Verhältnis zu den durch die Missachtung der Vorschriften des BGAP möglichen Einsparungen nicht stimmig. Sie schlagen vor, dass das Mindestmass der Verwaltungssanktion 1 Prozent des Umsatzes der Institution betragen soll. Alternativ könnte die Höhe der Busse an die Anzahl der Vollzeitäquivalente (exkl. Studierende und Auszubildende) geknüpft werden. Umso wichtiger bzw. unverzichtbarer erscheine deshalb die durch das SECO zu führende öffentliche Liste der fehlbaren Betriebe geschaffene Transparenz.

Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb beantragen, dass die Verwaltungssanktion auf bis zu 50 000 Franken erhöht werden soll.

4.1.20.2 Artikel 20 Absatz 2

Keine besonderen Kommentare.

4.1.20.3 Artikel 20 Absatz 3

Keine besonderen Kommentare.

4.1.20.4 Artikel 20 Absatz 4

VSAA und mit ihr GDK sowie AG, AI, BL, BS, GR, LU, SO, SZ, TG, UR und ZH sind der Meinung, dass eine öffentliche Liste («Pranger») nicht zeitgemäss sei. Sollte daran festgehalten werden, müsse berücksichtigt werden, dass die Schwere der Verstösse unterschiedlich sei. Leichte Verstösse sollten auf keinen Fall veröffentlicht werden, um eine unverhältnismässige Stigmatisierung von Betrieben zu vermeiden. Eine differenzierte Handhabung wäre notwendig, um sicherzustellen, dass nur schwerwiegende Verstösse in die öffentliche Liste aufgenommen werden.

GL, NW, OW und ZG sind der Ansicht, dass der letzte Satz von Artikel 20 Absatz 4 ersatzlos zu streichen sei: «[…] Diese Liste ist öffentlich.»

SPS begrüsst ausdrücklich den in Artikel 20 Absatz 4 festgehaltenen Grundsatz, dass fehlbare und sanktionierte Betriebe auf einer vom SECO geführten Liste einsehbar sind. Im Sinne der Transparenz für Arbeitnehmende, um Betrieben Anreize zur Vermeidung von arbeitsrechtlichem Fehlverhalten zu geben und um ein angemessenes Monitoring zu ermöglichen, regt die SPS an, dass aus dieser Liste nicht nur der fehlbare Betrieb, sondern auch die Art der sanktionierten Verstösse ersichtlich wird.

AVASAD hält die Eintragung auf einer öffentlichen Liste für unverhältnismässig. Sollte diese Liste dennoch eingeführt werden, müsste der Eintrag auf jeden Fall zeitlich befristet sein.

Balgrist, KISPI, PUK, USZ und KISPI UZH beantragen die Streichung von Artikel 20 Absatz 4, da die Veröffentlichung der Liste nicht zeitgemäss und nicht zielführend sei.

M. Maier beantragt eine klarere Definition, was in der Liste veröffentlicht werde. Es sei zielführend, wenn nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Verstösse kategorisch veröffentlicht würden.

4.1.21 Artikel 21

VSAA und mit ihm die GDK sowie AG, BL, BS, LU, NW, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH beantragen die Streichung von Artikel 21. Dies Bestimmung wiederhole die Regelungen gemäss ArG, womit die Prinzipien einer guten Regulierung verletzt würden.

Auch SH weist darauf hin, dass Artikel 21 die Regelungen gemäss ArG wiederhole. Der Vollzug von Artikel 21 sei in dieser Form fraglich, da sich z. B. Artikel 51 ArG auf Verstösse