Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Syna und Travail.Suisse begrüssen die Bildung von kantonalen Kommissionen im Bereich Pflege. Problematisch sei allerdings die potenzielle Doppelvertretung von Kantonen einerseits als öffentliche Hand und andererseits als Arbeitgeber. Syna schlägt deshalb die Ergänzung vor, dass die Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand in der Kommission kein Stimmrecht erhalten.
SNL begrüsst die Schaffung einer Instanz, die die unter Artikel 23 genannten Aufgaben wahrnimmt. Die geplanten Kommissionen seien aber nicht ausreichend, da sie ausser der Beobachterfunktion nicht mit weiteren Kompetenzen ausgestattet seien. SNL erscheint die Einführung der Funktion der kantonalen Pflegefachperson in allen Kantonen und Regionen, wie dies heute bereits in vier Kantonen der Fall bzw. geplant ist (VD, SG, LU, VS), von zentraler Bedeutung. Diese sollen mit Kompetenzen und behördlichen/politischen Einflussmöglichkeiten analog der Funktion der Kantonsärztinnen und -ärzte ausgestattet sein. Auch die Association Les Engagés pour la santé! schlägt vor, dass anstelle einer Kommission die Funktion von kantonalen Pflegefachpersonen geschaffen werde.
Unimedsuisse lehnt die Einrichtung von kantonalen Kommissionen ab, da ihre Rolle, Funktionsweise und Kompetenzen unklar seien. In vielen Kantonen gäbe es bereits Kommissionen, und die Einrichtung einer neuen Kommission würde zusätzliche Bürokratie mit sich bringen. Unimedsuisse schlägt vor, die Aufgaben, die diesen Kommissionen obliegen würden, überall dort, wo es eine solche Funktion gibt, einer von der kantonalen Pflegeperson abhängigen Organisation zu übertragen und die Schaffung einer solchen Funktion zu fördern, wo es sie nicht gibt.
VfP begrüsst die Einrichtung von kantonalen Kommissionen im Bereich der Pflege zusätzlich zum nationalen Pflegemonitoring. VfP hat jedoch Vorbehalte bezüglich der Zusammensetzung: Aufgrund der Mehrfachrolle der Kantone sei keine echte Parität (50:50) zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gewährleistet. Die Kantone würden ihre eigenen Interessen vertreten, die nicht zwangsläufig die des Pflegepersonals berücksichtigen. Zudem seien die Kommissionen ohne Rechte und werden deshalb voraussichtlich zu einer ineffizienten und bürokratischen Struktur führen. Eine verpflichtende Einführung einer kantonalen/regionalen Pflegefachperson (CNO), analog zu anderen medizinischen Fachpersonen (z. B. Kantonsärztinnen und -ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chemikerinnen und Chemiker) sei zielführender.
4.1.22.1 Artikel 22 Absatz 1
Keine besonderen Kommentare.
4.1.22.2 Artikel 22 Absatz 2
Unia beantragt die Ergänzung « […] Vertreterinnen und Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände […].»
4.1.22.3 Artikel 22 Absatz 3
VSAA und mit ihm die GDK sowie AG, BL, BS, LU, NW, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH weisen darauf hin, dass gemäss dem erläuternden Bericht die zuständigen Vollzugsbehörden für die Wahl der Kommissionsmitglieder verantwortlich sein sollen. Sie fragen sich, ob die Unabhängigkeit der Vollzugsorgane gewährleistet sei, wenn eine solche Wahl von ihnen vorgenommen werden muss (Art. 79 Abs. 2 Bst. d ArGV 1). Sie verlangen die Anpassung, dass die Wahl durch die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde getroffen werden soll.
4.1.23 Artikel 23
GDK und mit ihr AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SO, SZ,
TG, UR, VD, ZG und ZH verlangen, mit denselben Argumenten wie bei Artikel 22 dargestellt, die Streichung von Artikel 23.
SH hat zum Artikel 23 die identische Stellungnahme wie zu Artikel 22 eingereicht.