Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
VS verlangt die Streichung von Artikel 23 oder alternativ die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b, da die Auswirkungen auf die Qualität der Pflege und auf die Kostenentwicklung angesichts der Vielzahl von Einflussfaktoren nicht abschätzbar seien.
AGV Basel, Allianz Pädiatrische Pflege, ARTISET, ARTISET Zürich, ASM, ASPS, Barmelweid, BFH, BK-HEB, Brotegg Praxis, CLL, CLS, curacasa, femmes protestantes, Forel Klinik AG, FSL-Ti, GZF, GZO, KISPI UZH, KSB, Lindenfeld, PKH, Public Health Schweiz, SBK,
SBK AI-AR-TG-SG, SBK BE, SBK BSBL, SBK NE-JU, senesuisse, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA, E. Spichiger, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, Spitex Schweiz, SRB AG, SVDE, SZB, Unimedsuisse, USZ, vaka, VfP, VZK und S. Widmer und haben zu Artikel 23 die identische Stellungnahme wie zu Artikel 22 eingereicht.
H+ und Medbase beantragen die Streichung von Artikel 23.
Spitex ZH sieht es als nicht als zielführend für eine ganzheitliche Problemlösung an, wenn eine Kommission nur die Anzahl der GAV und die Anzahl der Beschäftigten zu zählen habe. Es sollte auch die qualitative Entwicklung der Situation der Pflegenden Thema sein.
VSAA unterstreicht, dass die Beteiligung in den neuen Kommissionen in die Kostenschätzung einfliessen muss.
4.1.23.1 Artikel 23 Absatz 1
Spitex Schweiz stellt in Frage, dass kantonale Kommissionen in dieser Zusammensetzung die in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten, hochkomplexen Aufgaben werden bewältigen können. Um diese kausalen Zusammenhänge zu belichten, bräuchte es ein eigenes Forschungsprogramm. Überdies soll gerade in diesem Bereich das nationale Monitoring des Obsan Aufschluss geben über die Entwicklung.
4.1.23.2 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a
Unia beantragt eine Ergänzung zu Buchstabe a: « […] sowie den Vollzug des Arbeitsgesetzes im Gesundheitswesen, des BGAP und der Gesamtarbeitsverträge.»
VPOD erklärt, dass ein Teil des Personals im Pflegebereich von den Kantonen angestellt ist. Die Anzahl Mitarbeitende sowie deren Arbeitsbedingungen müssen von den kantonalen Kommissionen ebenfalls beobachtet werden. Die Anzahl privatrechtlicher Institutionen, die nicht einem GAV oder kantonalen bzw. kommunalen Verordnungen oder Gesetzen unterstehen, sei in das System aufzunehmen. VPOD schlägt die Ergänzung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a vor: «wie sich Veränderungen der Anzahl Einrichtungen und Arbeitgeber, die Gesamtarbeitsverträgen des Gesundheitssektors angeschlossen sind, und der Anzahl Einrichtungen und Arbeitgeber, deren Arbeitsbedingungen in öffentlich-rechtlichen Verordnungen oder Gesetzen geregelt sind, auswirken, sowie deren Inhalt, unter anderem die Lohnentwicklung».
4.1.23.3 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b
OW ist der Meinung, dass die Aufgaben der kantonalen Kommission aufgrund der offenen Formulierung nicht klar seien. Es brauche klare Kriterien, anhand welcher die kantonale Kommission die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Entwicklung der Gesundheitskosten beurteilen müsse, ansonsten mache eine Evaluation mangels Vergleichbarkeit unter den Kantonen wenig Sinn. Klare Vorgaben für die Evaluation seien insbesondere auch erforderlich, um die Aufgaben der kantonalen Kommission auf ein tragbares Ausmass – auch in finanzieller Hinsicht – zu beschränken.
APN-CH und VfP schlagen folgende Ergänzung vor: «wie sich Veränderungen der Anzahl Arbeitskräfte und ihrer Arbeitsbedingungen auf die Qualität der Gesundheitsversorgung, den Bestand der benötigten Anzahl Pflege und die Entwicklung der Gesundheitskosten auswirken».