Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

4.1.25.1 Artikel 25 Absatz 1

Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb beantragen, das Wort «zusätzlich» zu streichen.

4.1.25.2 Artikel 25 Absatz 2

Keine besonderen Kommentare.

4.1.26 Artikel 26

GR erachtet diese Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeitszeit als nicht in jeder Hinsicht zielführend. Insbesondere die von grossen saisonalen Schwankungen betroffenen Spitäler werden dadurch in der Möglichkeit des Ausgleichs der Schwankungen zusätzlich eingeschränkt.

GLP sowie Association Les Engagés pour la santé!, BK-HEB, Brotegg Praxis, curacasa, femmes protestantes, FSL-Ti, PIP, Public Health Schweiz, SBK, SBK BE, SBK BSBL, SBK GR, SBK NE-JU, SBK SG-TG-AI-AR, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV Oberwallis,

SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, E. Spichiger, SVBG,

SVDE und S. Widmer bemerken, dass die Senkung auf 45 Wochenstunden auch eine klare und positive Signalwirkung für die Zukunftsaussichten der Pflegenden habe.

Allianz pädiatrische Pflege merkt an, dass eine einseitige Betrachtung mit Senkung der Höchstarbeitszeit ungenügend sei. Gerade im Schichtdienst seien oft längere Erholungspausen gewünscht, die bei einer Reduktion der Höchstarbeitszeit pro Woche wegfallen.

AGV Basel, ARTISET ZH, ASM, ASPS, Balgrist, Barmelweid, BSH, CLS, CLL, GZF, GZO, H+, KISPI UZH, KISPI, KSB, Lindenfeld, PKH, SGV, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, Spitex Schweiz, Spitex ZH, SRB AG, swissstaffing, Unimedsuisse, USZ, vaka und VZK beantragen die Streichung des Artikels.

Für Careanesth, flexMedics AG und Vokus Personal AG ist Artikel 13 Absatz 1 ArG ebenfalls anzupassen, sollte Artikel 9 ArG entgegen ihrem Antrag angepasst werden: «Der Arbeitgeber hat dem Büropersonal, den in der Pflege tätigen Arbeitnehmenden nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege vom […] sowie dem technischen und dem übrigen Personal, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent auszurichten.»

SVF betont, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden dringend massiv reduziert werden müsse. Die gesundheitlichen Risiken seien bei im Schichtbetrieb arbeitenden Pflegenden besonders hoch und bei den häufigen unregelmässigen Arbeitszeiten sei für Pflegende ein geregeltes Erwerbs- und Familienleben praktisch unmöglich. Es brauche deshalb neben einer allgemeinen besseren Arbeitsplanung in allen Gesundheitsinstitutionen kostengünstige Betreuungsangebote für die Kinder. Diese zusätzlichen Kosten müssten von der öffentlichen Hand finanziert werden. Nur so gelinge es langfristig, die Abwanderung von frustrierten Fachpersonen zu verhindern und die Pflegeberufe allgemein attraktiver zu machen.

VPOD bemerkt, dass das gesamte Personal des Gesundheitssektors nach den gleichen Kriterien behandelt werden muss. Folglich müsse die Verringerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für alle Angestellten von dem BGAP unterstehenden Arbeitgebern gelten. VPOD schlägt folgende Formulierung vor: «45 Stunden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, für in Spitälern und Kliniken, Heimen und Internaten, Spitex-Betrieben, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors und Apotheken gemäss der Definition der ArGV 2 tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.»

4.1.27 Artikel 27

VSSA und mit ihm GDK sowie AG, NW, SZ, TG, UR, ZG und ZH monieren, dass die Arbeitsbelastung, die mit der Einführung und Kontrolle eines solchen Gesetzes verbunden sei, welches das geltende Recht ergänze, wenn nicht gar verdoppele oder ihm sogar widerspreche,