Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

derzeit völlig unterschätzt werde. Unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung der Kontrollbehörden sei der Entwurf lückenhaft: Es sei in der Tat für die kantonalen Vollzugsbehörden nicht denkbar, die korrekte Anwendung eines solchen Gesetzes ohne garantierte zusätzliche Finanzierung zu kontrollieren.

Für AI, AR, BS, BL, GR, LU, OW, SH, SG, SO, VD, VS und ZH sollte die Kostenbeteiligung des Bundes nicht auf fünf Jahre beschränkt sein. Die zusätzlichen Vollzugsaufgaben nehmen nach den ersten fünf Jahren nicht ab und die Mehrausgaben bleiben konstant. Ausserdem handelt es sich derzeit um eine Kann-Formulierung. Der Bund müsse jedoch verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen. Es gelte eine unbefristete Kostenbeteiligung sicherzustellen, um den Kantonen eine fachlich gute Ressourcenplanung zu ermöglichen.

GE und GL beantragen, dass der Bund sich an den Kosten beteiligen müsse, entsprechend sei die «Kann-Formulierung» anzupassen.

AL ZH, APN-CH, BK-HEB, curacasa Brotegg Praxis, FSL-Ti, Public Health Schweiz, SBK-SBK, SBK BE, SBK BSBL, SBK NE-JU, SBK SG TG AR AI, SHV, SHV AG-SO, SHV BE,

SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SIGA, E. Spichiger, SVBG, SVDE, VfP und S. Widmer verlangen häufigere Kontrollen durch die kantonalen Arbeitsinspektorate (siehe diesbezüglich die Kommentare zu Artikel 17).

ASPS verlangt, dass der Vollzug erst dann kontrolliert werden dürfe, wenn auch die Finanzierung für die Umsetzung des BGAP gedeckt und der zusätzliche Personalbedarf sichergestellt seien.

Syna und Travail.Suisse erachten eine Erhöhung der Kontrollen durch die Kantone als zwingend zur Sicherstellung der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bund soll deshalb ein höheres Kontrollvolumen finanzieren und die Umsetzung damit intensiver prüfen.

4.1.27.1 Artikel 27 Absatz 1

GE und GL beantragen, dass der Bund sich an den Kosten beteiligen müsse, entsprechend sei Artikel 27 Absatz 1 anzupassen: «Der Bund kann sich in den ersten fünf Jahren […]».

4.1.27.2 Artikel 27 Absatz 2

Keine besonderen Kommentare.

4.1.28 Artikel 28

NW macht darauf aufmerksam, dass die Arbeitgebenden Zeit benötigen, um die Regelungen des BGAP umzusetzen, die GAV bzw. die Personalreglemente anzupassen und Personal zu rekrutieren. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen werden.

4.1.28.1 Artikel 28 Absatz 1

Keine besonderen Kommentare.

4.1.28.2 Artikel 28 Absatz 2

Keine besonderen Kommentare.