Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.2 Änderung des Gesundheitsberufegesetzes
4.2.1 Artikel 2
4.2.1.1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h
Abgesehen von expliziten Zustimmungen zur Reglementierung des Berufs der Pflegeexpertin / des Pflegeexperten APN gab es keine inhaltlichen Rückmeldungen zu dieser Bestimmung.
4.2.1.2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 9
Für FR ist der französische Begriff «Master en Advanced Practice Nursing» ungenau und er schlägt eine gebräuchlichere Alternative wie «Master of Science en soins infirmiers avec orientation clinique» vor.
GE ist der Meinung, dass die Benennung des «Master en Advanced Practice Nursing» ungenau ist, und beantragt eine Umformulierung zu «Master en Advanced Practice Nursing»
(Master ès Sciences en sciences infirmières [MScSI] und Master ès Sciences en pratique infirmière spécialisée [MScIPS]).
LU befürchtet einerseits eine Verakademisierung des Gesundheitswesens, stimmt der Reglementierung der Masterstufe Pflege und des Berufs der Pflegeexpertin / des Pflegeexperten APN aber zu. LU verlangt, dass zwingend geregelt wird, welche Kompetenzen, Module und Zusatzqualifikationen eine Person mit einem forschungsorientierten Master of Science in Pflege FH/UH (mind. 90 ECTS-Credits) absolvieren muss, damit sie über einen Bildungsabschluss verfügt, der zur Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexperte oder Pflegeexpertin APN berechtigt.
NE begrüsst eine bundesweite Regelung der Ausbildung, die zur Ausübung der neuen Funktion berechtigt, auch wenn dies in die Autonomie der Hochschulen eingreift, die den Titel verleihen werden (Master in Advanced Practice Nursing). Davon sei insbesondere die Westschweiz, namentlich die HES-SO betroffen.
VD verlangt, dass im GesBG explizit zwischen den beiden in der Schweiz gut etablierten Profilen von Pflegeexpertinnen und -experten Advanced Practice Nurse (APN) unterschieden wird, nämlich dem Profil «klinische Pflegeexpertin / klinischer Pflegeexperte» (ICLS) und dem Profil «praktizierende Pflegeexpertin / praktizierender Pflegeexperte» (IPS) mit einer Tätigkeit im medizinischen Bereich. Für VD ist es wichtig, diese Unterscheidung in der Regelung der Kompetenzen von IPA zu berücksichtigen. Zudem weist VD darauf hin, dass der Kanton bereits ein Verzeichnis für eines der beiden Profile führt. Sollte später ein nationales Verzeichnis geschaffen werden, müsste dieses den beiden Profilen (IPS und ICLS) Rechnung tragen; sie sind komplementär, aber unterschiedlich und decken nicht den gleichen Praxisumfang ab. Der Zugang zum Masterstudiengang Pflege soll zudem einzig Personen mit einem Bachelorabschluss offenstehen.
VS verlangt, dass die Rolle von «Pratique avancée» nicht nur auf die Pflege beschränkt sein sollte, sondern auch auf Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie auf Hebammen ausgeweitet werden soll. Auch Physiosuisse, SHV, SHV AG-SO, SHV-BE, SHV-FR, SHV NE-JU, SHV Ostschweiz, SHV-OW, SHV SZ, SHV-TI, SHV-VD, SHV-Zentralschweiz und SHV-ZH fordern, dass die Advanced-Practice-Rolle für alle im GesBG geregelten Berufe reguliert werden soll, nicht nur für die Pflege.
APN-CH, Brotegg Praxis, curacasa, Public Health Schweiz, SBK, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-GR, SBK-NE-JU, Spitex ZH und SVBG beantragen eine Präzisierung des Mastertitels und schlagen «Master of Science in Pflege mit klinischer Ausrichtung» vor.
ARTISET und senesuisse fordern, dass für die Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN mindestens zwei Jahre Berufspraxis mit einem Arbeitsgrad von mindestens 60 Prozent zwingend sind und die Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN über genügend praktische Erfahrung verfügen müssen.