Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

rechtlichen Regelungen und die Anzahl und die Inhalte der abgeschlossenen Gesamtarbeitsverträge, die Zufriedenheit am Arbeitsplatz, die Verweildauer der Arbeitnehmenden im Gesundheitsberuf. et l’évolution des coûts dans le domaine des soins infirmiers. »

4.1.24.3 Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b

Keine besonderen Kommentare.

4.1.24.4 Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c

Keine besonderen Kommentare.

4.1.24.5 Artikel 24 Absatz 2

GDK und mit ihr AG, BS, GE, GR, JU, LU, NW, SG, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH beantragen, den Absatz zu streichen.

SH beantragt, den Absatz umzuformulieren: Die Beobachtungen der Kommissionen nach Artikel 23 sollen die Wirksamkeitsprüfung durch den Bund nur ergänzen, da die Belastbarkeit der kantonalen Analysen ohne erheblichen Analyseaufwand auf Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden fraglich sei.

H+ beantragt, den Absatz zu streichen.

4.1.24.6 Artikel 24 Absatz 3

H+ beantragt, den Absatz zu streichen.

4.1.25 Artikel 25

BL, SG, SH und SO stellen fest, dass diese Bestimmungen mit den Regelungen gemäss dem ArG identisch sind. BL und SG ergänzen, dass der «Strafartikel» gliederungstechnisch nicht optimal angeordnet sei; er sollte unmittelbar auf Artikel 21 folgen.

LU und VSSA beantragen, den Artikel zu streichen, da er Regelungen gemäss ArG wiederholt und damit die Prinzipien einer guten Regulierung verletze.

FR und VS befürchten, dass die Einführung von Verwaltungssanktionen zu einer unerklärbaren Ungleichbehandlung zwischen Arbeitgebern im Gesundheitssektor und allen anderen dem ArG unterstellten Arbeitgebern führt.

GRÜNE verlangen, dass Arbeitgeber auch bei nicht vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit bestraft werden können.

Brotegg Praxis, curacasa, FSL-Ti, SBK, SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG-TG-AI-AR, SHV, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, SGI, SIGA, E. Spichiger, SVBG, SVDE und S. Widmer begrüssen, dass das BGAP unabhängig von den Verwaltungssanktionen nach Artikel 20 auch eine strafrechtliche Ahndung der Verstösse gegen die erwähnten Artikel vorsieht, und dass damit auch die verantwortlichen natürlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden können.

ARTISET, ARTISET ZH und senesuisse beantragen, den Artikel zu streichen. Solange die Finanzierung nicht sichergestellt ist, sei es ein Hohn, fehlbare Betriebe (und sogar Personen) zu sanktionieren.

ASPS beantragt, den Artikel zu streichen und zwar aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 20.

H+ stimmt dem Artikel zu, da die Übernahme bzw. Reflektion auch der Strafbestimmungen des ArG in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten sinnvoll erscheine.

VPOD schlägt vor, dass Arbeitgeber, die vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstossen, mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen bestraft werden.