Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
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paket für sie stimmt, ist nicht zu erwarten, dass es bei dieser Variante zu wesentlichen Abweichungen von den Vorgaben des BGAP kommt.
- Variante 2 sieht hingegen vor, dass Abweichungen in Gesamtarbeitsverträgen nur zugunsten der Arbeitnehmenden erlaubt sein sollen. Der Arbeitnehmendenschutz erfordert, dass verbindliche und einheitliche Standards für die zehn identifizierten Bereiche von Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Die Möglichkeit, zuungunsten der Arbeitnehmer abzuweichen, könnte unerwünschte Auswirkungen haben und den mit der Umsetzung von Artikel 117b BV verfolgten Zielen zuwiderlaufen. So besteht etwa das Risiko, dass bereits bestehende GAV neu verhandelt und zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden. Auch bei dieser Variante steht es den Sozialpartnern weiterhin frei, in GAV Arbeitsbedingungen auszuhandeln, die nicht vom VE-BGAP geregelt werden.
Per Einzelarbeitsvertrag soll in jedem Fall nur zugunsten der Arbeitnehmenden von den Vorgaben abgewichen werden können.
Kommt es zu keinen GAV-Verhandlungen oder führen die Verhandlungen zu keinem Abschluss, so gelten automatisch die bundesrechtlich festgelegten Arbeitsbedingungen. Durch diese Lösung können die Arbeitsbedingungen für das Pflegepersonal rasch verbessert werden, ohne dass dabei der Handlungsspielraum der Sozialpartner für abweichende Lösungen unverhältnismässig stark eingeschränkt wird. Aus all diesen Gründen ist aus Sicht des Bundesrates die Variante 1 vorzuziehen: Sie ist besser geeignet, um die Anliegen der Pflegeinitiative zu erfüllen und den Sozialpartnern eine Verhandlungsmacht zu garantieren.
Die detaillierte Ausgestaltung der Massnahmen wird in Kapitel 4 dargelegt.
Abgrenzung Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege und bestehendes Arbeitsrecht
Die Vorgaben anderer Gesetze (insb. OR, ArG, kantonale Personalgesetze) bleiben grundsätzlich anwendbar. Für diejenigen Aspekte, die im BGAP geregelt sind, haben dessen Vorgaben Vorrang, sofern sie für die Arbeitnehmenden günstiger ausfallen. Ausserhalb des BGAP gibt etwa das ArG als öffentliches Arbeitsrecht in seinem Geltungsbereich zwingende Minimalstandards vor. Es ist nicht Ziel des BGAP, Gesundheitsschutzbestimmungen wie etwa den Mutterschaftsschutz, die maximale Anzahl Arbeitstage in Folge oder Vorgaben zur Ergonomie am Arbeitsplatz für das Pflegepersonal zu ändern; hier gelten weiterhin zwingende Vorgaben aus anderen Gesetzen. Die Vorgaben anderer Gesetze können zudem – im Falle der Variante 1 – insofern zur Anwendung kommen, als sie einen Rahmen vorgeben, der durch Bestimmungen in einem GAV nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden unterschritten werden darf.
Allfällige Vorgaben in GAV und Einzelarbeitsverträgen, die zugunsten der Arbeitnehmenden von den Arbeitsbedingungen des vorliegenden Vorentwurfs abweichen, bleiben selbstverständlich weiterhin gültig.