Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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der Sozialpartner, für gute Arbeits- und Lohnbedingungen zu sorgen. Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen soll deshalb einerseits durch eine Stärkung der Sozialpartnerschaft erfolgen. Vorgesehen ist hierfür die Einführung einer Pflicht zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen, zumal aktuell offenbar zu wenig Anreize bestehen, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen. Da sich GAV-Verhandlungen erfahrungsgemäss über längere Zeit hinziehen können, dürften erste Resultate erst in einigen Jahren vorliegen. Daher ist anderseits – neben der Verpflichtung zur Verhandlung von GAV – die bundesrechtliche Festlegung einzelner Arbeitsbedingungen vorgesehen, die mit Blick auf ihre grosse Bedeutung für die Erreichung der Ziele der Pflegeinitiative sorgfältig ausgewählt wurden. Die Pflicht zur Verhandlung von GAV sowie die neuen bundesrechtlichen Vorgaben zu einzelnen Arbeitsbedingungen sollen für alle Arbeitgeber gelten, die Pflegepersonal beschäftigen, einschliesslich der Kantone und Gemeinden. Gestützt auf eine entsprechende Delegationsnorm erhält der Bundesrat die Kompetenz, die im Gesetz umschriebenen Arbeitsbedingungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren bzw. für die Arbeitnehmenden vorteilhafter zu regeln. Der Bundesrat wird insbesondere den Regeln Rechnung tragen, die in den bestehenden GAV in diesem Bereich vereinbart sind.57

Konkret werden zehn Bereiche definiert, für die Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen eingeführt werden. Diese Vorgaben gehen teilweise über die geltenden Regeln des ArG und des zwingenden Arbeitsvertragsrechts gemäss OR58 hinaus oder geben dem Bundesrat die Möglichkeit, auf Verordnungsstufe darüber hinauszugehen:

- Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich von Überzeit

- Wöchentliche Normalarbeitszeit

- Ausgleich von Überstunden

- Ausgleich von Nachtarbeit

- Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit

- Umkleidezeit

- Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen

- Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst

- Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und Pikettdienst

- Kompensation für kurzfristige Einsätze

Bezüglich der Möglichkeit, mittels GAV von den neuen bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, unterbreitet der Bundesrat den Vernehmlassungsteilnehmenden zwei Varianten:

- Gemäss Variante 1 soll es zulässig sein, mittels GAV auch zuungunsten der Arbeitnehmenden von den Vorgaben des BGAP abzuweichen, jedoch unter Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des ArG, des OR, von kantonalen Personalgesetzen und weiteren spezialrechtlichen Regelungen. Damit könnten sowohl für die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerverbände Anreize geschaffen werden, GAV zu verhandeln. Für die Arbeitgeberseite ist aufgrund der Ausgestaltung des Gesetzes der Anreiz für Verhandlungen wohl tendenziell etwas höher. Aber auch für die Arbeitnehmerseite bestehen beispielsweise bezüglich des Lohnes, der Anzahl Ferientage, Elternurlaub und anderen im Gesetz nicht geregelten Themenfeldern genügend Verhandlungsanreize. Da die Arbeitnehmerverbände einem GAV nur dann zustimmen dürften, wenn das Gesamt-

57 Liste erstellt vom Bundesamt für Gesundheit, 2023. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Gesundheitsberufe in der Tertiärstufe > Umsetzung Art. 117b BV (Pflegeinitiative) > Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege > Dokumente > Sonstiges > Überblick über die Regelung der Arbeitsbedingungen in Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

58 SR 220