Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

die einheitlichen Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen, die Versorgungsplanung und die ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu gewährleisten».

Der SBK begrüsst die Möglichkeit der späteren Integration der ambulanten Daten in die vom BFS betriebene Lösung. Gerade für kleine Betriebe und freiberufliche Pflegefachpersonen sei es ein grosser Aufwand, Daten an unterschiedliche Anspruchsgruppen zu liefern. Zu klären wäre aus ihrer Sicht auch, wie kleinere Gruppierungen wie beispielsweise die Diabetesberatung in den Datenaustausch einbezogen werden. Bei der Integration von ambulanten Leistungserbringern sei es notwendig die bestehenden Datenflüsse zu optimieren. Der SBK begrüsst, dass das Projekt Teil von Digisanté ist. Die einheitliche Datenerfassung über alle Sektoren hinweg bilde eine wichtige Grundlage für die digitale Transformation im Gesundheitswesen.

Andere Organisationen

Für die IG eHealth sind die Zweckbestimmungen wie «Tarif- und Preisbildung» wie auch «ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung» sehr offen formuliert und bedürfen einer Präzisierung. Falls hier beispielsweise die Höchstzahlenverordnung oder das im erläuternden Bericht erwähnte kantonale Globalbudget gemeint sei, müsse dies ihrer Ansicht nach als klare Zweckbestimmung konkretisiert werden.

Laut privatim wird durch die genaue Bezeichnung, welche Personendaten Leistungserbringer konkret dem BFS bekanntgeben müssen, dem Legalitätsprinzip genügend Rechnung getragen. Die bekanntzugebenden Personendaten würden inhaltlich so definiert, dass die Leistungserbringer im beruflichen Alltag und bereits im Zeitpunkt der Datenbeschaffung genau nachvollziehen könnten, welche bei den betroffenen Personen erhobenen Daten unter die Bestimmung fällen oder nicht. Zudem erlaube die genaue Auflistung von bekanntzugebenden Personendaten den Leistungserbringern, bei den Informations- und Datensystemen geeignete Schnittstellen vorzusehen, damit solche Bekanntgabeprozesse automatisiert werden könnten.

Die SAMW sieht die kostenlose Bereitstellung der Daten durch die Leistungserbringer kritisch: Es brauche ein nachhaltiges Finanzierungsmodell für die Bereitstellung von Daten. Die Kuratierung und Qualitätskontrolle der Daten auf Seiten der Leistungserbringer sei aufwändig und werde im derzeitigen Vergütungsmodell nicht adäquat abgebildet.

Laut unimedsuisse geht das BAG fälschlicherweise davon aus, dass die Prozesse der Tarifverhandlungen und der Entwicklung von Tarifstrukturen einen ähnlichen Datenbedarf hätten. Es handle sich aber um zwei unterschiedliche Prozesse mit unterschiedlichem Datenbedarf. Tarifverhandlungen müssten auf Unternehmensebene stattfinden und nicht auf der Ebene einzelner Daten. Andernfalls würden die Verhandlungen nicht mehr über die Effizienz des Unternehmens geführt, sondern über spezifische Fälle, die nicht repräsentativ für die Gesamtheit der vom Unternehmen behandelten Fälle seien. Dies werde zu endlosen Diskussionen führen, die bestehende Konflikte nur verschärfen und das Pflegesystem noch einmal sehr teuer zu stehen kommen werden. unimedsuisse widerspricht formell der Datenweitergabe an das BAG, die zu Tarifverhandlungszwecken vorgesehen ist. Folgendes sei deshalb bei Buchstabe b hinzuzufügen: «..., die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen, ...». unimedsuisse weist weiter darauf hin, dass es sich bei den in den Erläuterungen des BAG erwähnten Rechnungsdaten um Informationen handle, die im Rahmen des KVG bleiben. Die Erhebung und Übermittlung von Daten zur Rechnungslegung für VVG-Leistungen könne mit diesem Gesetzesartikel nicht rechtlich begründet werden.