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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten

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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht13

Art. 329f Abs. 2

2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.

Art. 329g 5. Urlaub des andern Elternteils

a. Im Allgemeinen

1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat:

a. der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;

b. die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist.

1bis Wenn die Mutter zwischen dem Tag der Niederkunft und der 14 Wochen danach ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, verlängert sich der Urlaub des andern Elternteils ab der dritten Woche um die verbleibende Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um 12 Wochen.

2 Der Urlaub nach Absatz 1 muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still.

3 Der Urlaub nach Absatz 1 kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Die Verlängerung des Urlaubs nach Absatz 1bis muss an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

Art. 329i Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 2 erster Satz, 2bis und 3 erster Satz

7. Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten oder hospitalisierten Kindes

1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16sbisEOG14, weil ihr oder sein Kind im Sinne von Artikel 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen.

13 SR 220

14 SR 834.1