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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten
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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16q Abs. 2 und 2bis
2 Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o besteht innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
2bis Ist das Kind hospitalisiert im Sinne von Artikel 16obis besteht Anspruch auf die Anzahl Taggelder, die der Dauer der Hospitalisierung und der Genesung entsprechen; für die Dauer der Genesung besteht Anspruch auf höchstens 21 Taggelder.
Art. 16r Abs. 3, 4 und 5
3 Für den Höchstbetrag der Betreuungsentschädigung gilt Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
4 Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Betreuungsentschädigung ausgerichtet.
5Teilen die Eltern den Betreuungsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Art. 16rbisZulage für Betreuungskosten
1 Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Zeitraums, der durch den Betreuungsurlaub gemäss Artikel 329i OR6 abgedeckt ist, an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung angefallen sind.
2 Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
Art. 16rterBetriebszulagen
1 Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
2 Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Betreuungsurlaubes eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss.
6 SR 220