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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten

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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

1bis Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Art. 9 Dienstentschädigung während der Rekrutenschule und

gleichgestellten Dienstzeiten

1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 Absatz 4.

2 Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung wird die tägliche Dienstentschädigung nach Artikel 10 bemessen, wenn sie Kinder, einschliesslich jener im Sinne vom Artikel 7 Absatz 1bis haben, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder das 25. Altersjahr, wenn sie noch in Ausbildung begriffen sind.

2bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 Absatz 4 zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 Absatz 4 zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

4 Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 Absatz 4. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

Art. 10 Dienstentschädigung während der anderen Dienste

1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Dienstentschädigung 80 Prozent des durschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-4.

2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Dienstentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.

Art. 10a Sachüberschrift

Dienstentschädigung zwischen zwei Diensten

Art. 13

Aufgehoben

3 SR 510.10