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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten
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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 34 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 Absatz 4.
Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag
1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Dienstentschädigung 57 Prozent des Höchstbetrages gemäss Absatz 4 nicht unterschreiten.
2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Dienstentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage 47 Prozent des Höchstbetrages gemäss Absatz 4 nicht unterschreiten.
3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages gemäss Absatz 4 nicht unterschreiten.
4 Der Höchsbetrag der Dienstentschädigung beträgt maximal 220 Franken pro Tag. Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Dienstentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
5 Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Dienstentschädigung ausgerichtet.
6Aufgehoben
Art. 16a
Aufgehoben
Art. 16c Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und Abs. 5
3 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a. das Neugeborene oder die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
5 Er regelt ausserdem die Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für die Fälle, in denen der Spitalaufenthalt der Mutter und des Neugeborenen einen Anspruch auf die Verlängerung nach Absatz 3 begründen.