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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten
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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16d Abs. 2
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
Art. 16f Höchstbetrag
1 Für den Höchstbetrag der Mutterschaftsentschädigung gilt Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
2 Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet.
Art. 16fbisZulage für Betreuungskosten
1 Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Zeitraums, der durch den Mutterschaftsurlaub gemäss Artikel 329f Absatz 1 oder 2 des Obligationenrechts (OR)4 abgedeckt ist, an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung angefallen sind.
2 Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
Art. 16fterBetriebszulagen
1 Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als Eigentümerin, Pächterin oder Nutzniesserin einen Betrieb führt oder als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf Betriebszulagen, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.
2 Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss.
3 Für die Höhe der Betriebszulage gelten Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
Art. 16g Abs. 1 Bst. f
1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
4 SR 220