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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten
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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2 Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
Art. 16wterBetriebszulagen
1 Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
2 Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Adoptionsurlaub eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss.
3 Für die Höhe der Betriebszulage gelten Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
Art. 16wquaterVorrang der Adoptionsentschädigung
1 Die Adoptionsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a. der Arbeitslosenversicherung
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der Militärversicherung;
e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16sbis für dasselbe Kind.
2 Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Adoptionsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung8;
b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung9;
c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung10;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung11;
e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212.
8 SR 831.20
9 SR 832.10
10 SR 832.20
11 SR 833.1
12 SR 837.0