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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten
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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3 Für die Höhe der Betriebszulage gelten Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
Art. 16s Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz Bst. e, Abs. 2 Einleitungssat
Vorrang der Betreuungsentschädigung
1 Die Betreuungsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
2 Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Betreuungsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
Art. 16sbisVerhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIc können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Betreuungsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Art. 16t Abs. 1bis
1bis Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. während der neun Monate vor der Aufnahme des Kindes nicht mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b. im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes nicht Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende sind.
Art. 16w Abs. 3 und 3bis
3 Für den Höchstbetrag der Adoptionsentschädigung gilt Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
3bis Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Adoptionsentschädigung ausgerichtet.
Art. 16wbisZulage für Betreuungskosten
1 Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Zeitraums, der durch den Adoptionsurlaub gemäss Artikel 329j OR7 abgedeckt ist, an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung angefallen sind.
7 SR 220