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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten
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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
f. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16sbisder Mutter für dasselbe Kind.
Art. 16k Abs. 5 und 6
5 Wenn die Mutter ab dem Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, erhöht sich die Anzahl der Taggelder um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 84 Tage.
6 Der Anspruch auf die Entschädigung nach Absatz 5 entsteht am 15. Tag des Spitalaufenthalts der Mutter und endet aus den Gründen nach Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben b–e oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. Die Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
Art. 16l Abs. 3 und 4
3 Für den Höchstbetrag der Entschädigung des andern Elternteils gilt Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
4 Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Entschädigung des andern Elternteils ausgerichtet.
Art. 16lbisZulage für Betreuungskosten
1 Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren , wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Zeitraums, der durch den Urlaub des andern Elternteils gemäss Artikel 329g oder Artikel 329gbis OR5 abgedeckt ist, an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung angefallen sind.
2 Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
Art. 16lterBetriebszulagen
1 Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führt oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf Betriebszulagen, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.
5 SR 220