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Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 13 Seiten
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Erwerbsersatzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2 Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Urlaubs des andern Elternteils eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss.
3 Für die Höhe der Betriebszulage gelten Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4 sinngemäss.
Art. 16m Abs. 1 Bst. f
1 Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
f. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16sbis des andern Elternteils für dasselbe Kind.
Art. 16mbisVerhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIb können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Entschädigung des andern Elternteils vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Gliederungstitel vor Art. 16n
IIIc Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes oder hospitalisiertes Kind betreuen
Art. 16n Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Anspruchsberechtigt sind die Eltern eines minderjährigen Kindes, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt oder hospitalisiert ist, die:
2 Pro Krankheitsfall, Unfall und Spitalaufenthalt entsteht nur ein Anspruch.
Art. 16obisHospitalisiertes Kind
1 Anspruch auf die Entschädigung besteht bei einem Spitalaufenthalt von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen.
2 Der Spitalaufenthalt begründet keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn er direkt nach der Geburt erfolgt.
Art. 16p Abs. 1 und 5
1 Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o gilt für den Bezug der Betreuungsentschädigung eine Rahmenfrist von 18 Monaten.
5 Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist oder der Dauer der Hospitalisierung und der Genesung volljährig wird.