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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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Art. 37 Kantonale Anteile

1 Der veranlagende Kanton rechnet den Rohertrag der Ergänzungssteuer und den Anteil der anderen Kantone daran bis zum Ende des folgenden Monats mit den anderen Kantonen ab.

2 Die Ablieferung der Anteile der anderen Kantone am Rohertrag der Ergänzungssteuer, abzüglich der Entschädigung nach Artikel 38, erfolgt nach Massgabe der rechtskräftig festgesetzten und beim Kanton im Laufe eines Monats eingegangenen Beträge bis zum Ende des folgenden Monats.

3 Ist die Ergänzungssteuer innert zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres noch nicht rechtskräftig veranlagt, so erfolgt die Ablieferung auf der Grundlage der provisorisch bezogenen und beim Kanton eingegangenen Beträge.

Art. 38 Entschädigung

Die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer können pro Veranlagungsverfügung eine Entschädigung von 2 Prozent des kantonalen Anteils am Rohertrag der veranlagten Ergänzungssteuer einbehalten, höchstens jedoch 50 000 Franken.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmungen

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Geschäftsjahre, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen.

2 Die Bestimmungen über die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR finden für Geschäftsjahre, die ab dem ... beginnen, Anwendung.

3 Bei fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten oder fahrlässiger Steuerhinterziehung entfällt die Strafbarkeit nach den Artikeln 28 und 29 für alle Geschäftsjahre, die bis am 31. Dezember 2026 beginnen und bis am 30. Juni 2028 enden.

Art. 40 Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 22. August 196721 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Eine Ergänzungssteuer nach der Mindestbesteuerungsverordnung vom …22 wird bei der Berechnung des Maximalbetrages nicht abgezogen.

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

21 SR 672.201

22 SR …