Vorlage

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Ergänzungssteuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 30 bleibt vorbehalten.

4 Mit Busse bestraft wird, wer eine Ergänzungssteuer zu hinterziehen versucht. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Ergänzungssteuerhinterziehung festzusetzen wäre.

5 Für die Selbstanzeige gilt Artikel 181a DBG15 sinngemäss.

Art. 30 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1 Wer vorsätzlich zur Hinterziehung einer Ergänzungssteuer anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Ergänzungssteuer.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.

3 Für die Selbstanzeige gelten die Artikel 177 Absatz 3 und 181a DBG16 sinngemäss.

4 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Ergänzungssteuerhinterziehungen der Geschäftseinheit begangen, so sind die Absätze 1–3 auf die juristische Person anwendbar.

Art. 31 Verfahren und Verjährung

1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 182 Absätze 1, 3 und 4 sowie 183 DBG17.

2 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren dieser Verordnung gelten sinngemäss. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

3 Für die Verjährung der Strafverfolgung sowie den Bezug und die Verjährung der Bussen und Kosten gelten die Artikel 184 und 185 DBG sinngemäss.

15 SR 642.11

16 SR 642.11

17 SR 642.11