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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 17 Bearbeitungsrechte
1 Die veranlagende kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ihre Daten im Informationssystem bearbeiten.
2 Die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer kann Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
3 Die nicht veranlagenden kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer haben Einsicht in:
a. das Ergänzungssteuerverzeichnis;
b. die Daten von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, soweit sie über Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe verfügen.
4 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems bearbeiten.
5 Die ESTV kann Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
Art. 18 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
1 Wird eine Geschäftseinheit ergänzungssteuerpflichtig, so muss sie sich innert der für die Abgabe der Ergänzungssteuererklärung vorgesehenen Frist unaufgefordert im Informationssystem anmelden.
2 Sie muss ihre Eingaben elektronisch einreichen.
3 Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem Ergänzungssteuer abmelden, wenn ihre Steuerpflicht endet.
4. Abschnitt: Veranlagung
Art. 19 Fristen für die Ergänzungssteuererklärung
1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss die Ergänzungssteuererklärung innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der zuständigen kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer einreichen; die erste Erklärung nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften ist innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzureichen.
2 Reicht die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Erklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein, so fordert die zuständige kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer sie auf, das Versäumte innert kurzer Frist nachzuholen.
Art. 20 Wahlrechte der Unternehmensgruppe
Sehen die GloBE-Mustervorschriften Wahlrechte für die Unternehmensgruppe vor, so sind diese von der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit zusammen mit der Einreichung der Ergänzungssteuererklärung auszuüben.