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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Informationssystem Ergänzungssteuer
Art. 16 Organisation, Inhalt
1 Die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer betreiben zur Umsetzung der Mindestbesteuerung gemeinsam ein Informationssystem.
2 Sie können darin besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
3 Der Bund richtet ein Portal für den Zugang zum Informationssystem ein.
4 Das Informationssystem dient insbesondere:
a. der Führung eines zentralen Ergänzungssteuerverzeichnisses der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten;
b. der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Ergänzungssteuererklärungen sowie von weiteren Eingaben der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten an die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer;
c. der elektronischen Eröffnung von Veranlagungen und Entscheiden der kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer;
d. dem Informationsaustausch zwischen den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten und den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer.
5 Das Informationssystem enthält namentlich folgende Daten:
a. die Ergänzungssteuererklärungen einschliesslich der Beilagen;
b. die Veranlagungsverfügungen und die Entscheide;
c. die Verteilung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zwischen den einzelnen Kantonen und dem Bund;
d. die Geschäftseinheiten im Ausland.
6 Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis enthält namentlich folgende Daten der steuerpflichtigen Geschäftseinheiten:
a. die Firma;
b. den Sitz;
c. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen.
7 Die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die ESTV verwenden die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.
8 Artikel 112a DBG8 ist nicht anwendbar.