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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3 Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe des zugehörigen Kommentars4 und zugehöriger Regelwerke der OECD/G20 auszulegen.

4 Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der Artikel 2.1, 2.4, 2.6, 6.5, 8, 9.3.5, 9.4.1 und 10.1.1 der GloBE-Mustervorschriften.

Art. 3 Geschäftseinheiten

Als Geschäftseinheiten gelten die «Constituent Entities» nach Artikel 1.3.1 der GloBE-Mustervorschriften.

Art. 4 Schweizerische Ergänzungssteuer bei Joint Ventures

Für die Zwecke der schweizerischen Ergänzungssteuer gilt ein Joint Venture nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt seinen Geschäftseinheiten als separate Unternehmensgruppe, wenn eine Beteiligungsinhaberin des Joint Ventures in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt.

2. Kapitel: Steuerpflichtige Geschäftseinheiten

Art. 5

1 Die der Schweiz steuerlich zugehörige Geschäftseinheit, die nach den Artikeln 2.1– 2.3 der GloBE-Mustervorschriften für die internationale Ergänzungssteuer nach der «Income Inclusion Rule» (IIR) steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR steuerpflichtig.

2 Sind in der Schweiz keine oder mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR steuerpflichtig:

a. die Geschäftseinheit mit dem höchsten durchschnittlichen Reingewinn der letzten drei Geschäftsjahre unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages;

b. wenn ein Reingewinn nach Buchstabe a fehlt, die Geschäftseinheit mit dem höchsten durchschnittlichen Eigenkapital der letzten drei Geschäftsjahre.

3 Für ein Joint Venture nach Artikel 4 ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen oberste der Schweiz steuerlich zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig. Die Rangordnung richtet sich nach Absatz 2.

4Bestreitet eine Unternehmensgruppe die Ergänzungssteuerpflicht in der Schweiz, so kann eine der Schweiz steuerlich zugehörige Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe bei der zuständigen kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer eine

4 Dieser Kommentar kann kostenlos eingesehen werden unter www.oecd.org/tax/beps/taxchallenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two-commentary.pdf