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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 21 Auskunftspflicht von Geschäftseinheiten der gleichen
Unternehmensgruppe
Die der Schweiz steuerlich zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen auf Verlangen der zuständigen kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer über alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Ergänzungssteuer von Bedeutung sind, Auskunft erteilen.
Art. 22 Besondere Bestimmungen zur Veranlagungsverfügung
Die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer veranlagt die schweizerische Ergänzungssteuer, die IIR und die UTPR mittels separater Verfügungen.
5. Abschnitt: Einsprache und Beschwerde
Art. 23 Einsprache
1 Richtet sich die Einsprache der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer und der ESTV als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
2 Die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung Einsprache erheben.
3 Die Frist für die Einsprache nach Absatz 2 beträgt:
a. 30 Tage seit Zustellung gegen Veranlagungsverfügungen, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind;
b. in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit.
Art. 24 Beschwerde
1 Die Artikel 140–145 DBG9 über die Beschwerde vor der kantonalen Steuerrekurskommission oder einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz sind nicht anwendbar.
2 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Verwaltung kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200510 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist auch die ESTV berechtigt.
3 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200511 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer berechtigt.
9 SR 642.11
10SR 173.32