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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Verfügung über den Bestand der Ergänzungssteuerpflicht verlangen. Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach Artikel 24.

3. Kapitel: Mithaftung, geschäftsmässig begründeter Aufwand

Art. 6 Mithaftung

Für die Ergänzungssteuer haften alle der Schweiz steuerlich zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe solidarisch.

Art. 7 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Die Ergänzungssteuer kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden.

4. Kapitel: Schweizerische Ergänzungssteuer

Art. 8 Anwendungsbereich

1 Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.

2 Gilt im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ein tieferer Schwellenwert für den konsolidierten jährlichen Umsatz, so unterliegen die Gewinne ihrer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ebenfalls der schweizerischen Ergänzungssteuer.

3 Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne einer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit unabhängig davon, welchem Steuerhoheitsgebiet ihre oberste Muttergesellschaft steuerlich zugehörig ist.

Art. 9 Berechnung

Die schweizerische Ergänzungssteuer wird sinngemäss nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls sinngemäss anwendbar. Bei der Berechnung nach Artikel 5.2.3 der GloBE-Mustervorschriften wird die schweizerische Ergänzungssteuer nicht abgezogen.

5. Kapitel: Internationale Ergänzungssteuer

Art. 10 Anwendungsbereich

1 Die internationale Ergänzungssteuer wird bemessen auf den Gewinnen von steuerlich nicht der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe,