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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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2. Abschnitt: Steuervergehen

Art. 32 Ergänzungssteuerbetrug

1 Wer zum Zweck der Hinterziehung einer Ergänzungssteuer im Sinne von Artikel 29 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

2 Die Bestrafung wegen Ergänzungssteuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3 Für die Selbstanzeige gilt Artikel 186 Absatz 3 DBG18 sinngemäss.

Art. 33 Verfahren

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 188 DBG19.

Art. 34 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

3. Abschnitt: Besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV

Art. 35

Die Artikel 190–195 DBG20 über die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gelten sinngemäss.

10. Kapitel: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen

Art. 36 Bundesanteil

1 Der veranlagende Kanton rechnet den von ihm in Rechnung gestellten Rohertrag der Ergänzungssteuer und den Bundesanteil daran bis zum Ende des folgenden Monats mit dem Bund ab.

2 Er liefert den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihm eingegangenen Beträge bis zum Ende des folgenden Monats dem Bund ab.

18 SR 642.11

19 SR 642.11

20 SR 642.11