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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
7. Kapitel: Verteilung des Rohertrags
Art. 13
1 Der Rohertrag der schweizerischen Ergänzungssteuer aus nach Artikel 56 DBG5 gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die nach den GloBE-Mustervorschriften der Mindestbesteuerung unterliegen, steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
2 Im Übrigen steht der kantonale Anteil den Kantonen entsprechend der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu, denen die Ergänzungssteuer zugerechnet wurde. Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so steht der Rohertrag den Kantonen entsprechend der Zurechnung zu diesen Steuerobjekten zu.
8. Kapitel: Verfahrensrecht
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 14
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 102–173 DBG6 über das Verfahrensrecht sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Art. 15
1 Die Artikel 105–108 DBG7 sind nicht anwendbar.
2 Die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer veranlagt die Ergänzungssteuer der Geschäftseinheiten, die im Kanton zu Beginn des Geschäftsjahres steuerlich zugehörig sind.
3 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn nur ein Kanton in Frage kommt, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach Artikel 24.
4 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer und von der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit verlangt werden.
5 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.