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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.

2 Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften über die IIR bemessen auf den Gewinnen von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten:

a. deren oberste Muttergesellschaft steuerlich der Schweiz zugehörig ist; oder

b. von denen eine andere als die oberste Muttergesellschaft steuerlich der Schweiz zugehörig ist, und in Bezug auf deren Gewinne keine ausländische IIR anwendbar ist.

3 Sie ist nach den Artikeln 2.4 und 2.5 der GloBE-Mustervorschriften über die UTPR anwendbar in Bezug auf Gewinne von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten, deren oberste Muttergesellschaft ebenfalls einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörig ist, sofern mindestens eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe steuerlich der Schweiz zugehörig ist und in Bezug auf die Gewinne der betreffenden ausländischen Geschäftseinheiten keine ausländische IIR anwendbar ist.

Art. 11 Berechnung

Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls anwendbar.

6. Kapitel: Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten

Art. 12

1 Die schweizerische Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe wird den einzelnen Geschäftseinheiten nach Massgabe des Betrags der Ergänzungssteuer zugerechnet, der sich bei einer Berechnung anhand der Einzelabschlüsse dieser Geschäftseinheiten ergeben würde. Dazu werden die massgebenden Steuern, der massgebende Gewinn sowie der Gewinnüberschuss für jede Geschäftseinheit auf Basis des nach den GloBE-Mustervorschriften erstellten Einzelabschlusses ermittelt.

2 Ist eine Zurechnung nach Absatz 1 nicht möglich, ist der Betrag der Ergänzungssteuer nach Massgabe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten den Geschäftseinheiten zuzurechnen.

3 Der Betrag der nach der UTPR angewendeten internationalen Ergänzungssteuer wird den Geschäftseinheiten nach den gleichen Kriterien wie in Artikel 2.6 der GloBE-Mustervorschriften zugerechnet.

4 Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so wird die Ergänzungssteuer nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auf diese Steuerobjekte aufgeteilt.