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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
6. Abschnitt: Inventar
Art. 25
Die Artikel 154–159 DBG12 über die Inventaraufnahme sind nicht anwendbar.
7. Abschnitt: Fälligkeit und Erlass der Steuer
Art. 26 Fälligkeit
1 Artikel 161 Absätze 1 und 2 DBG13 über die Fälligkeit der Steuer ist nicht anwendbar.
2 Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit Ablauf der Fristen nach Artikel 19 Absatz 1 für die Ergänzungssteuererklärung fällig.
Art. 27 Erlass
Die Artikel 167–167g DBG14 über den Erlass der Steuer sind nicht anwendbar.
9. Kapitel: Steuerstrafrecht
1. Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung
Art. 28 Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Mit Busse bestraft wird, wer einer Pflicht, die ihm nach dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a. die Ergänzungssteuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.
Art. 29 Ergänzungssteuerhinterziehung
1 Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b. eine unrechtmässige Rückerstattung von Ergänzungssteuern erwirkt.
12 SR 642.11
13 SR 642.11
14 SR 642.11