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Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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6. Abschnitt: Inventar

Art. 25

Die Artikel 154–159 DBG12 über die Inventaraufnahme sind nicht anwendbar.

7. Abschnitt: Fälligkeit und Erlass der Steuer

Art. 26 Fälligkeit

1 Artikel 161 Absätze 1 und 2 DBG13 über die Fälligkeit der Steuer ist nicht anwendbar.

2 Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit Ablauf der Fristen nach Artikel 19 Absatz 1 für die Ergänzungssteuererklärung fällig.

Art. 27 Erlass

Die Artikel 167–167g DBG14 über den Erlass der Steuer sind nicht anwendbar.

9. Kapitel: Steuerstrafrecht

1. Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung

Art. 28 Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Mit Busse bestraft wird, wer einer Pflicht, die ihm nach dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

a. die Ergänzungssteuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,

b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt.

2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.

Art. 29 Ergänzungssteuerhinterziehung

1 Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

b. eine unrechtmässige Rückerstattung von Ergänzungssteuern erwirkt.

12 SR 642.11

13 SR 642.11

14 SR 642.11