Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 110 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht

9.2 Erlassform

Die Vorlage umfasst acht einfache Bundesbeschlüsse (Kreditbeschlüsse) im Sinne von Artikel 163 Absatz 2 BV, die als solche nicht dem Referendum unterstehen, sowie vier Änderungen bestehender Bundesgesetze, die dem fakultativen Referendum unterstehen.

9.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden.

Mit den vorliegenden Bundesbeschlüssen werden Zahlungsrahmen und ein Verpflichtungskredit bewilligt, welche die verfassungsmässigen Schwellenwerte übersteigen. Artikel 159 Absatz 3 BV findet daher auf alle Bundesbeschlüsse im Rahmen der vorliegenden Botschaft Anwendung.

9.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die beantragten Finanzierungsbeschlüsse richten sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990100. Nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes ist der Bundesrat verpflichtet, die Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch zu überprüfen. Für Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament periodisch im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, erfolgt die Überprüfung im Rahmen der betreffenden Sonderbotschaft. Nachfolgend werden die drei Kernpunkte der Subventionsüberprüfung (Bedeutung für die vom Bund angestrebten Ziele, finanzielle und materielle Steuerung sowie Verfahren zur Beitragsgewährung) für jeden Zahlungsrahmen dargestellt.

1 Zahlungsrahmen KFG (Vorlage 5)

Bedeutung für die vom Der Zahlungsrahmen umfasst neun Kredite zu sehr unterschiedli-Bund angestrebten Ziele chen Tätigkeitsfeldern. Die Bedeutung und die angestrebten Ziele

der verschiedenen Kredite sind umfassend im 5. Kapitel dargestellt. Die im Zahlungsrahmen enthaltenen Kredite bzw. Aufgaben leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der folgenden Ziele der Kulturpolitik des Bundes:

– Erhaltung der materiellen und immateriellen Kulturgüter in der Schweiz («Museen, Sammlungen, Netzwerke Dritter» sowie «kulturelle Teilhabe»).

– Förderung eines vielfältigen und hochstehenden Kulturangebots («Preise, Auszeichnungen, Ankäufe», «Literaturförderung», «Kulturelle Organisationen» sowie «Projekte und Anlässe»).

100 SR 616.1