Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 110 Seiten
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Internationaler Kulturgütertransfer
Die Arbeiten im Bereich des internationalen Kulturgütertransfers haben die Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes im In- und Ausland zum Ziel. Grundlage ist das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 200364 (KGTG), das auf dem Übereinkommen vom 14. November 197065 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut basiert.
In der Periode 2021–2024 schloss der Bund zur Sicherung des kulturellen Erbes mit der Türkei eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut ab. Damit hat der Bund insgesamt neun solcher bilateralen Abkommen abgeschlossen.
Zudem wurden in der gleichen Zeitperiode mittels Finanzhilfen zahlreiche Projekte zum Schutz von Kulturgütern unterstützt. Ein Fokus lag dabei auf Kulturgütern, die aufgrund von Konflikten oder Naturkatastrophen besonders bedroht waren (z. B. Projekte zum Schutz des kulturellen Erbes in der Ukraine).
Im Rahmen von Strafverfahren eingezogene Kulturgüter fallen an den Bund, wobei das BAK mit deren vorübergehenden Aufbewahrung sowie Überführung («Restitution») in den Ursprungsstaat beauftragt ist. Neben diesen behördlichen Restitutionen, vermittelt das BAK auch bei freiwilligen Initiativen solche Restitutionen. Besonders zu erwähnen sind die behördliche Restitution einer «Cabeza Clava» der Chavín Kultur an Peru sowie die freiwillige Restitution von vier etruskischen Gefässen an Italien.
Die Vielzahl an Aktivitäten unterstreicht das entschiedene Engagement der Schweiz im Hinblick auf die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern. Die Schweiz leistet damit einen wichtigen Beitrag für einen legalen und verantwortungsvollen Kulturgüteraustausch und den Erhalt des kulturellen Erbes.
Anpassungen in der Periode 2025–2028
«Nationale Strategie zum Kulturerbe in der Schweiz»
Eine der wichtigsten Massnahmen in der Förderperiode ist die Umsetzung der zukünftigen «Nationalen Strategie zum Kulturerbe in der Schweiz». Unbestritten ist die Notwendigkeit, Kooperationsstrukturen und Zusammenarbeitsprozesse aufzubauen, um eine gesamtschweizerische Gouvernanz zur Umsetzung der «Nationalen Strategie zum Kulturerbe» gemeinsam durch Bund, Kantone, Städte und Gemeinden zu gewährleisten. In diesem Kontext wird es darum gehen, Prioritäten zu setzen und sicherzustellen, dass realistische und umsetzbare Ziele verfolgt werden.
Finanzhilfen an Museen und Sammlungen Dritter
Das BAK sieht in der Förderperiode 2025–2028 folgende Anpassungen vor:
– Die Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen Dritter werden im Sommer 2024 erneut für eine mehrjährige Periode ab 2027 öffentlich ausgeschrieben.
– Die Projektbeiträge an Drittmuseen für die Provenienzforschung im Bereich NS-Raubkunst sowie Kulturgüter aus kolonialen und archäologischen Kontexten werden separat ausgeschrieben und wie folgt ausgerichtet: Unterstützt werden die Provenienzforschung; Projekte zur Erschliessung von Archiven, die für die Provenienzforschung relevant sind; die Suche nach Erben zur Erreichung von gerechten und fairen
64SR 444.1