Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 110 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 4a Angebotspflicht
Der neue Artikel 4a führt in Absatz 1 eine Angebotspflicht für nicht frei zugängliche unkörperliche Helvetica ein.
Das Angebot erfolgt vergütungsfrei. Dies rechtfertigt sich durch die uneingeschränkte Möglichkeit der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber, ihre Werke weiter zu kommerzialisieren. Zudem verursacht die Herstellung einer digitalen Kopie eines bereits digital vorliegenden Dokuments in der Regel keine besonderen Material- oder Zusatzkosten.
Nach Absatz 2 liegt die Entscheidungshoheit hinsichtlich der Annahme und Integrierung der angebotenen Helvetica in die Sammlung bei der NB.
Absatz 3 stellt sicher, dass für die der Angebotspflicht unterliegenden natürlichen und juristischen Personen keine unverhältnismässig hohen Kosten entstehen, indem die NB sich im Einzelfall entweder am Aufwand für die Ablieferung beteiligen oder auf die Ablieferung verzichten kann.
Art. 4b Umschreibung der Angebotspflicht
Analog der bestehenden Regelung zur näheren Umschreibung des Sammelauftrags durch den Bundesrat gemäss Artikel 4 Absatz 1, wird in der Nationalbibliotheksverordnung künftig auch die Angebotspflicht für im Internet nicht frei zugängliche Helvetica näher umschrieben und bei Bedarf den neuen Entwicklungen angepasst. Zudem wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, gewisse Kategorien von unkörperlichen Helvetica von der Angebotspflicht ausschliessen. Die in Absatz 2 formulierten Kriterien für den Ausschluss folgen der bestehenden Regelung in Artikel 4 Absatz 2.
Art. 5 Abs. 2 und 3
Absatz 2 erlaubt es der NB, ihren Vermittlungsauftrag auch hinsichtlich der unkörperlichen Helvetica vergütungsfrei wahrzunehmen, dies allerdings nur in einem sehr engen Rahmen. Die Konsultation wird in Hinblick auf die Verhältnismässigkeit bei der Grundrechtseinschränkung nach Artikel 36 BV und die zu erfüllenden internationalen Verpflichtungen im Bereich des Urheberrechts stark eingeschränkt (vgl. Art. 5 Abs. 3 und vorstehende Ausführungen).
Die Nationalbibliothek kann weiterhin eine umfassende Zugänglichkeit von Werken vertraglich mit Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern vereinbaren.
Art. 10 Abs. 4
Der bereits bestehende Auftrag zu Zusammenarbeit und Koordination mit Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, erstreckt sich auch auf den Bereich der unkörperlichen Helvetica. Im Rahmen der Kooperation bei unkörperlichen Informationen kann die NB die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Partnerinstitutionen übertragen. Denkbar wäre dies beispielsweise im Bereich der Erhaltung von dokumentarischen Bildhelvetica, da die damit verbundenen spezifischen technischen Anforderungen allenfalls durch ausgewählte Dritte mit entsprechend ausgewiesener Erfahrung effizienter erfüllt werden könnten.
Art. 10a Bearbeitung von Daten aus den Sammlungen der Nationalbibliothek
Der neue Artikel 10a dient dem Rechtsnachvollzug in Bezug auf die Tatsache, dass sich in den Sammlungen NB auch besonders schützenswerte Daten natürlicher und juristischer Per-