Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 110 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
6.3 Nationalbibliotheksgesetz (Vorlage 3)
Die beantragten Änderungen des Nationalbibliotheksgesetzes stellen sicher, dass die NB ihren Sammel- und Vermittlungsauftrag auch im digitalen Bereich erfüllen kann, in welchem sowohl Entstehung als auch Verbreitung von Information grundsätzlich anders als im analogen Bereich funktionieren. So ist im Bereich digitaler Inhalte etwa das individuelle Einholen von Rechten oft nicht möglich, da man mit einer grossen Anzahl individueller und heterogener Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber von bzw. an digitalen Inhalten sowie fehlenden oder unvollständigen Kontaktangaben konfrontiert ist.
Durch die beantragte Rechtsanpassung wird eine Pflichtexemplarregelung für unkörperliche Helvetica («Dépôt légal numérique») eingeführt: frei verfügbare unkörperliche Helvetica dürfen durch die NB eingesammelt werden, während nicht frei verfügbare unkörperliche Helvetica der NB vergütungsfrei angeboten werden müssen. Unter frei verfügbaren unkörperlichen Helvetica werden digitale Informationen mit einem Bezug zur Schweiz gemäss Artikel 3 Absatz 1 verstanden, die im Internet ohne Zugangsbeschränkung unentgeltlich für alle Personen zugänglich sind. Bei nicht frei verfügbaren unkörperlichen Helvetica handelt es sich um digitale Informationen mit Bezug zur Schweiz (Art. 3 Abs. 1), die online nicht frei zugänglich sind, etwa weil der Zugang hinter einer Bezahlschranke liegt oder von einer Registrierung abhängt.
Das «Dépôt légal numérique» tangiert das Grundrecht der Eigentumsgarantie der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber. Ein solcher Grundrechtseingriff muss den Voraussetzungen gemäss Artikel 36 BV genügen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die gesetzliche Grundlage wird mit dem vorliegenden Entwurf geschaffen, indem die NB zur Erfüllung ihres Sammelauftrags (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1) frei verfügbare unkörperliche Helvetica einsammeln darf (Art. 3 Abs. 3) und nicht frei verfügbare unkörperliche Helvetica der NB zur Aufnahme in die Sammlung angeboten werden müssen (Art. 4a). Hinsichtlich der Erfüllung des Vermittlungsauftrags (Art. 2 Abs. 1) wird zudem sichergestellt, dass die digitalen Helvetica den Benutzenden, analog zur Ausleihe von Printpublikationen, kostenlos zur Konsultation zu Verfügung gestellt werden können (Art. 5 Abs. 2). Das hohe öffentliche Interesse an einer möglichst lückenlosen Sammlung und Vermittlung von Helvetica in jeder Form besteht unstreitig und wird durch Artikel 2 konkretisiert. Zudem ist der Eingriff verhältnismässig, da er zur Erfüllung des öffentlichen Sammel- und Vermittlungsauftrags der NB im digitalen Zeitalter geeignet sowie erforderlich ist und gleichzeitig die Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber mittels weitgehenden Zugangsbeschränkungen gewahrt bleiben: Die Konsultation der unkörperlichen Helvetica wird erstens nur eingetragenen Nutzerinnen und Nutzer der NB gewährt. Zweitens erfolgt der Zugang zeitlich nur für eine einzige Person. Drittens wird das Herunterladen von Inhalten technisch unterbunden («Download-Sperre»). Schliesslich dürfen die Helvetica erst nach Ablauf einer gewissen Zeitdauer («Embargo») zugänglich gemacht werden. Die Präzisierung des Embargos erfolgt auf Verordnungsstufe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Medienkategorien mit ihren individuellen Auswertungsmodellen.
Das Bundesgericht bestätigte bereits vor über fünfzig Jahren die Vereinbarkeit eines «Dépôt légal» mit der Eigentumsgarantie im Bereich der körperlichen Werke.96 Im Weiteren hielt
96 BGE 93 I 708 E. 3; vgl. dazu auch Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, Zürich 1992, § 7 N. 26; Manfred Rehbinder, Schweizerisches Presserecht, Bern 1975, S. 52.