Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 110 Seiten

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das Bundesgericht im gleichen Entscheid fest, dass ein solches «Dépôt légal» als entschädigungslos zu duldende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hinzunehmen ist.97 Lediglich bei besonders teuren Werken oder Werken in kleiner Auflage sieht das Bundesgericht eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit vor.98 Im Vergleich zur Sachlage bei körperlichen Werken stellt das Recht zum Einsammeln, bzw. eine Angebotspflicht für unkörperliche Helvetica («Dépôt légal numérique»), bei welchen die Herstellung von Kopien keine Kosten generiert und mit geringem Aufwand möglich, einen noch leichteren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar und hat demnach auch keine Entschädigung zur Folge.

Die beantragte Gesetzesanpassung sollte in Einklang mit den für die Schweiz verbindlichen internationalen Verpflichtungen im Bereich des Urheberrechts stehen: Die Regelung bezieht sich auf einen Sonderfall, weil sie auf das Sammeln und Vermitteln von digitalen Helvetica durch die NB beschränkt ist. Die normale Auswertung der digitalen Online-Helvetica soll sichergestellt werden, indem die digitalen Helvetica nur in einem sehr engen Rahmen überhaupt konsultierbar sind. Schliesslich soll eine unangemessene Verletzung berechtigter Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber mit einem Embargo vermieden werden. Mit diesen Massnahmen dürfte den Anforderungen, die an Urheberrechtsschranken zu stellen sind, dem sogenannten «Drei-Stufen-Test» (vgl. Art. 10 Abs. 1 des WIPO-Urheberrechtsvertrags99) Rechnung getragen sein.

Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2

Der bisherige Ausdruck «gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen» wird ersetzt mit «körperliche und unkörperliche Informationen». Mit dieser terminologischen Anpassung wird der Sammelgegenstand der NB an die heutige digitale Realität angepasst und klargestellt, dass dieser, neben gedruckten oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, auch trägerunabhängige, digitale und auf dem Internet verbreitete Helvetica umfasst. Zudem erfasst die angepasste Terminologie auch die Ton- und Musikdokumente der 2016 in die NB eingegliederten Nationalphonothek und trägt der im digitalen Bereich zunehmenden Vermischung von Medienformaten Rechnung.

Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3

Die bisherige Begrifflichkeit «Autoren und Autorinnen» in Absatz 1 Buchstabe c ist nicht mehr ausreichend, sowohl in Hinblick auf die Erzeuger und Erzeugerinnen der Ton- und Musikdokumente der Nationalphonothek wie auch in Bezug auf die zunehmende Überschneidung von Medienformaten im Bereich der unkörperlichen Helvetica. Diese Lücke wird nun beseitigt, indem der Ausdruck «Autoren und Autorinnen» durch den werkunabhängigen Begriff «Urheberinnen und Urheber» ersetzt wird.

Der neue Absatz 3 berechtigt die NB, frei zugängliche unkörperliche Helvetica einzusammeln und in ihre Sammlung zu integrieren. Die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber müssen darüber nicht individuell informiert werden. Erstens fehlen dazu regelmässig die notwendigen Kontaktangaben und zweitens würde die grosse Anzahl der notwendigen Kontakte die Kapazitäten der NB übersteigen.

97Vgl. anstatt vieler BGE 131 II 728 E. 2; dazu auch Giovanni Biaggini, BV Kommentar: Bundesver-

fassung, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 26 N. 30 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 2327 ff.

98BGE 93 I 708 E. 3; siehe auch Künzle, § 7 N. 26; Rehbinder, S. 52; Enrico Riva, Hauptfragen der

materiellen Enteignung: Eine Untersuchung zum Tatbestand des entschädigungspflichtigen Eigentumseingriffs im schweizerischen Recht, Habil. Bern 1990, S. 124.

99 SR 0.231.151